4. Das schriftlich begründete, 34-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 14. Juni 2022 versandt und den Parteien am 15. Juni 2022 zugestellt (SE GD 45 ff.). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG eingestellt.