Das Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv eröffnet und mündlich begründet, wobei die Staatsanwaltschaft unter Vorbehalt der Anschlussberufung erklärte, auf eine Berufung zu verzichten (SE GD 42 S. 6, 8). Am 27. Mai 2022 meldete der amtliche Verteidiger Berufung gegen das Urteil vom 17. Mai 2022 an (SE GD 44). 3. Im Übrigen wird betreffend die detaillierte Zusammenfassung des Gangs des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen (SE GD S. 2 ff.).