Aufgrund einer länger andauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten konnte dieser erst auf den 17. Mai 2022 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen werden (GD SE 32, 38). Am 17. Mai 2022 erschien der Beschuldigte zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger und dem fallzuständigen Staatsanwalt vor der Vorinstanz. Das Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv eröffnet und mündlich begründet, wobei die Staatsanwaltschaft unter Vorbehalt der Anschlussberufung erklärte, auf eine Berufung zu verzichten (SE GD 42 S. 6, 8).