2. Der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) stellte mit Verfügung vom 6. August 2020 u.a. fest, dass die vom Beschuldigten am 8. Juni 2020 gegen den Strafbefehl vom 5. Juni 2020 erhobene Einsprache gültig ist (GD SE 3). Der Beschuldigte wurde am 25. Februar 2021 zur Hauptverhandlung am 12. Mai 2021 vorgeladen, wobei der Termin abgenommen wurde (GD SE 17). Aufgrund einer länger andauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten konnte dieser erst auf den 17. Mai 2022 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen werden (GD SE 32, 38).