1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2020 (welcher mit Verfügung vom 7. Juli 2020 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das zuständige Gericht überwiesen wurde) vor, er habe am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 G.________ in der gemeinsamen Wohnung beschimpft und mit Gewalt bedroht. Bei der Auseinandersetzung am 30. Juni 2019 habe der Beschuldigte G.________ zudem in den Schwitzkasten genommen und mit einer Wolldecke mehrfach geschlagen.