{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:46:14", "Checksum": "9369608d3842497a064dd2eba385581e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten der rechtskräftig festgesetzten\nEntschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche\nHauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im\nrestlichen Umfang wird diese auf die Staatskasse genommen.\n\n10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 3'000.00Entscheidgebühr\nCHF 60.00 Auslagen\nCHF 3'060.00Total\n\nund werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln (CHF 2'448.00) auferlegt. Im\nrestlichen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen (CHF 612.00).\n\n11.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, wird für seine\nBemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 5'800.00 (inkl. Auslagen und MWST)\nentschädigt.\n\n11.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu vier Fünfteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nerlauben. Zu einem Fünftel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.\n\n12.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Zuger Polizei; Lagernummer 147174-2019)\nwerden nach Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger\nMassnahmen nach Art. 31 WG überlassen:\n\n(12.1.1) ein Morgenstern; und\n(12.1.2) 31 Stück Munition.\n\n12.2 Die beschlagnahmte grobkörnige Substanz mit einem Gewicht von 46,5 Gramm (Zuger\nPolizei; Lagernummer 187-2019) wird eingezogen.\nSeite 38/38\n\n13.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben\nwerden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den\nmassgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten\nAusfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter\nBeilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen\nBundes-gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\n13.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung\ngemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist\ninnert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter\nBeilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona,\neinzureichen.\n\n14. Mitteilung an:\n- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________\n- die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B.________,\nRechtsanwalt lic.iur. E.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten)\n- Strafgericht des Kantons Zug, Strafgerichtspräsident N.________\n- Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv)\n- Bezirksgericht Bremgarten\n\nsowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel\nan:\n- Zuger Polizei (gemäss § 123 GOG zur Kenntnisnahme und betreffend Dispo. Ziff. 1,\nZiff. 12.1, Ziff. 12.2 zum Vollzug)\n- Gerichtskasse (zum Vollzug)\n\nObergericht des Kantons Zug\nStrafabteilung\n\nDr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}