{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6. Der Beschuldigte obsiegt zwar im Berufungsverfahren hinsichtlich der Verurteilung betreffend\ndie Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Zusammenhang mit den 31 Patronen. Nach\nArt. 426 Abs. 2 StPO hat er indessen dieses Strafverfahren durch den fahrlässigen Besitz der\nunbewilligten Patronen verursacht. Der spätere illegale Besitz ist ohne weiteres\nvorhersehbar, wenn man nicht bewilligte Patronen besitzt und diese vergisst. Unter dieser\nPrämisse war insbesondere auch der damit zusammenhängende Gesetzesverstoss des\nfahrlässigen Besitzes am 22. Juli 2019 voraussehbar und unter Beachtung der gebotenen\nSorgfalt vermeidbar. Der Beschuldigte hat damit schuldhaft gegen Art. 15 Abs. 1 WG\nverstossen und durch seinen unbefugten Besitz der Patronen das Strafverfahren kausal\nverursacht. Entsprechend ändert der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des\nillegalen Waffenbesitzes nichts an der vorinstanzlichen Kostenverlegung von drei Vierteln zu\nLasten des Beschuldigten. Die Höhe der Kosten (Untersuchungsgebühr, Gerichtsgebühr,\nAuslagen, etc.) ist ansonsten unbestritten geblieben und ist zu bestätigen.\n\n7. Im zweitinstanzlichen Verfahren obsiegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung\nin wesentlichem Umfang (d.h. bis auf die Höhe der Übertretungsbusse von CHF 50.00\nanstatt wie beantragt CHF 100.00), während der Beschuldigte nur betreffend den Verstoss\ngegen das Waffengesetz einen Freispruch erlangen kann, während seine diversen weiteren\nAnträge nicht durchdringen. Es rechtfertigt sich folglich, die Kosten des Berufungsverfahrens\nzu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist\nauf CHF 3'000.00 zu veranschlagen.\n\n8. Der Beschuldigte hat sodann gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO die Kosten der amtlichen\nVerteidigung im Berufungsverfahren von CHF 5'800.00 im Umfang von vier Fünfteln zu\ntragen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\nSeite 35/38\nSeite 36/38\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom\n17. Mai 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:\n\n\"1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der\nÜbertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG\neingestellt.\n[…]\n2. Der Beschuldigte wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen:\n2.1 der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m.\nArt. 19 Abs. 1 lit. d BetmG;\n2.2 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m.\nArt. 4 Abs. 1 lit. d WG.\n[…]\n6.3 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Zuger Polizei; Lagernummer 147174-2019) werden dem\nBeschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt: eine Machete, ein Tomahawk, drei\nKlappmesser, ein Messer in Kreditkartenformat, zwei Fleischermesser sowie ein selbstgemachtes Messer.\nFordert der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, kann die\nPolizei über diese verfügen.\n[…]\n8.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt\nCHF 27'696.38 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.\"\n\n2. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen.\n\n3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen.\n\n4. Der Beschuldigte B.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der vorsätzlichen\nWiderhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 15 Abs. 1\nund\nArt. 6 WG und Art. 26 Abs. 1 lit. f WV.\n\n5. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen\n5.1 der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB;\n5.2 der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB;\n5.3 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;\n5.4 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB;\n\n6. Der mit Strafbefehl vom 25. Juni 2015 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gewährte\nbedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 wird nicht widerrufen.\nDie Probezeit wird nicht verlängert. Von einer Verwarnung des Beschuldigten wird\nabgesehen.\n\n7. Der vom Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 28. März 2018 gewährte bedingte Vollzug\nfür die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird widerrufen.\nSeite 37/38\n\n8. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit\n8.1 einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Gesamtstrafe, dies unter\nAnrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie der Freiheitsbeschränkung durch\nErsatzmassnahmen von insgesamt 60 Tagen;\n8.2 einer Übertretungsbusse von CHF 50.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit\neiner Freiheitsstrafe von einem Tag.\n\n9.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen\nCHF 17'203.00 und werden im Umfang von drei Vierteln (CHF 12'902.25) dem Beschuldigten\nauferlegt. Im restlichen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen.\n\n"}