{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.1 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann\n(SE GD 45 S. 23 Ziff. 1.2.2), hortete der Beschuldigte das ärztlich kontrolliert abgegebene\nOpioid-Analgetikum \"Sevre-Long\", welches als Entwöhnungsmittel für seine Heroinsucht\ndiente. Der Beschuldigte habe dieses zerstossen und in der Form einer grobkörnigen\nSubstanz in einem Beutel aufbewahrt. Dieses Verhalten könne indessen nicht als strafbar\nqualifiziert werden, zumal das Horten von legal abgegebenen Heroin-Substitutionsmitteln\nnicht strafbar ist und die im grobkörnigen Gemisch enthaltenen Kokain- und MDMA-Mengen\nnach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos zu Konsumzwecken besessen werden dürfen (GD SE\n45\nS. 23 f., vgl. auch BGE 124 IV 185 E. 2 f.).\nSeite 33/38\n\n4.2 Die grobkörnige Substanz enthält gemäss den Feststellungen des Forensischen Instituts\nZürich unter anderem auch Spuren des verbreiteten Betäubungsmittels Kokain und der\nPartydroge MDMA (\"Ecstasy\") (act. 1/3/7), deren Konsum weiterhin nach Art. 19a Ziff. 1\nBetmG strafbar ist. Das dem Beschuldigten legal abgegebene Sevre-Long ist damit neben\nillegalen Drogen nur einer der Bestandteile der grobkörnigen Substanz.\n\n4.3 Sodann kann auch beim Besitz von geringfügigen Mengen Drogen gemäss Art. 19b BetmG\ngrundsätzlich eine Einziehung erfolgen (gemäss Urteilen des Bundesgerichts 6B_1273/2016\nvom 6. September 2017 E. 1.7.1 und 6B_509/2018 vom 2. Juli 2019 E. 1.10 ist die Frage\nzumindest umstritten). So sieht Art. 19b BetmG zwar vor, dass der Besitz einer geringfügigen\nMenge eines Betäubungsmittels zwecks eigenen Konsums straflos ist. Der vorsätzliche\nKonsum ist hingegen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG weiterhin eine Übertretung (mit dem\nVorbehalt der Einstellung oder dem Absehen von Strafe gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG) und\nArt. 69 Abs. 1 StGB sieht explizit vor, dass das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit\neiner Person Gegenstände einzieht, die \"zur Begehung einer Straftat\" […] \"bestimmt waren\"\n(vgl. Thommen, Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, 1. A.\n2018, § 3 N. 153). Es ist dabei unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte beabsichtigte,\ndie grobkörnige und mit MDMA/Kokain verunreinigte Substanz zu konsumieren und damit\neine Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu begehen (act. 2/8 S. 9, letzter\nAbsatz: \"[…] Ich habe mir das sozusagen zusammengespart […]\"). Die grobkörnige\nSubstanz war folglich dazu bestimmt, um damit eine Straftat zu begehen und gefährdet\ndarüber hinaus sowohl die Sicherheit des Beschuldigten wie auch die öffentliche Ordnung,\nwelche den Drogenkonsum weiterhin grundsätzlich unter Strafe stellt. Eine Einziehung\ngemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ist folglich - wie die Vorinstanz schlüssig und überzeugend\ndarlegte - rechtmässig.\n\n4.4 Aufgrund der dargelegten Rechtslage wie auch des an der Berufungsverhandlung\ngeäusserten Willen des Beschuldigten ist das grobkörnige Drogengemisch einzuziehen und\nzu vernichten.\n\nVI. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Kostenspruchs der ersten Instanz hinsichtlich der\nKosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wird auf die\nDarlegung der Vorinstanz verwiesen (GD SE 45 S. 30). Sofern notwendig, erfolgen\nErgänzungen dazu im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien\ngrundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob\neine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre\nvor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz\nselber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz\ngetroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).\nSeite 34/38\n\n3. Gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in\nder Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) gilt im Berufungsverfahren die gleiche\nEntscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Die gerichtliche Entscheidgebühr\nbeträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes\nCHF 500.00 bis CHF 20'000.00.\n\n4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 27'696.38 im\nZusammenhang mit dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren ist wie erwähnt\nin Rechtskraft erwachsen. Der amtliche Verteidiger machte sodann ein Honorar von\nCHF 6'040.20 für das Berufungsverfahren geltend. Die eingereichte Honorarnote ist\nangemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte indessen entgegen den prognostizierten\nund fakturierten 5,5 Stunden nur 3,5 Stunden, plus 30 Minuten für den Weg. Unter\nBerücksichtigung einer Nachbesprechung kann das amtliche Honorar für das\nBerufungsverfahren auf pauschal CHF 5'800.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgelegt\nwerden.\n\n5. Die Vorinstanz verlegte die Kosten des Vorverfahrens und der ersten Instanz aufgrund des\nFreispruchs und der Einstellung zu drei Viertel zu Lasten des Beschuldigten. Die\nVerteidigung wendet sich dabei nicht gegen diese Aufteilung, sondern begründet ihre\nAnträge zum Kostenspruch mit den beantragten Freisprüchen.\n\n"}