{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.12 Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2015, welcher\ngleichentags in Rechtskraft erwuchs, beinhaltete eine Probezeit von drei Jahren, welche vom\nBezirksgericht Bremgarten um ein Jahr und sechs Monate verlängert wurde. Die Probezeit\nlief mithin am 25. Dezember 2019 aus, womit der Beschuldigte mit den vorliegend beurteilten\nDelikten innerhalb der Probezeit delinquierte. Gemäss dem Strafbefehl der\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wurde der Beschuldigte wegen Führen eines\nMotorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und wegen\nFühren eines Motorfahrrads ohne Haftpflichtversicherung und Betäubungsmittelkonsum\n(Übertretung) verurteilt. Wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung\nausführte, fährt er keine Motorfahrzeuge mehr. Entsprechend besteht eine günstige\nPrognose hinsichtlich des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten im\nStrassenverkehrsbereich. Auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe,\nwelcher im Lichte von Art. 46 Abs. 5 StGB in zeitlicher Hinsicht noch bis am 25. Dezember\n2022 rechtlich möglich wäre, ist damit zu verzichten. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist der\nBeschuldigte auch nicht zu verwarnen, da die Probezeit der bedingt ausgesprochenen Strafe\nbereits seit längerer Zeit abgelaufen ist und sich eine weitere Verlängerung der Probezeit\naufgrund der geschilderten Umstände auch nicht aufdrängt. Ferner hat die\nStaatsanwaltschaft zwar die Dispositivziffer 5 des Urteils der Vorinstanz angefochten,\nindessen aber die Berufung ausdrücklich auf den Widerruf des vom Bezirksgericht\nBremgarten am 28. März 2018 ausgefällten Urteils sowie das Aussprechen einer Verwarnung\nhinsichtlich des Strafbefehls vom 25. Juni 2015 begrenzt. Entsprechend hemmt auch das\nVerschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO einen Widerruf des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2015.\n\nV. Einziehung\n\n1. Die Vorinstanz ordnete u.a. an, dass der beschlagnahmte Morgenstern und die\nbeschlagnahmten 31 Stück Munition aus dem Besitz des Beschuldigten der Zuger Polizei als\nfür den Vollzug der Waffengesetzgebung zuständige Verwaltungsstelle übergeben werden,\nSeite 32/38\n\ndamit diese allfällige Massnahmen, insb. eine Beschlagnahme und Einziehung nach Art. 31\nWG, prüft. Betreffend das beim Beschuldigten sichergestellte Gemisch aus MDMA, Kokain,\nCodein und 6-Monoacetylmorphin verfügte die Vorinstanz die Einziehung nach Art. 69 StGB.\n\n2. Die Verteidigung beantragte berufungsweise die Aufhebung der betreffenden\nDispositivziffern 6.1 und 6.2 und die Retournierung der genannten Gegenstände an den\nBeschuldigten. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte hingegen, dass er\ndamit einverstanden sei, wenn das grobkörnige Gemisch vernichtet und der Morgenstern und\ndie 31 Patronen an die Zuger Polizei zur weiteren waffenrechtlichen Prüfung übergeben\nwerden.\n\n3. Betreffend den Morgenstern und die 31 Patronen ist ein Freispruch erfolgt. Dem\nBeschuldigten konnte kein vorsätzlicher Besitz einer illegalen Waffe nachgewiesen werden.\nDies ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass es sich bei den Patronen um teils\nverbotene und teils bewilligungspflichtige Munition im Sinne des Waffengesetzes handelt.\nBetreffend die 31 Patronen wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Betreffend\nden Morgenstern liegt eine Einschätzung des Fachexperten der Zentralstelle Waffen beim\nBundesamt für Justiz vor, welcher den Morgenstern als Replika einstuft und diesen als Waffe\nim Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG qualifiziert (act. 1/2/5). Von der Verteidigung wird nichts\nvorgebracht, was gegen diese Einschätzung der Gegenstände in objektiver Hinsicht spricht.\nAuch aufgrund der aktenkundigen Bilder des Morgensterns, einer Waffenart, welche\nspätestens im ausgehenden 15. Jahrhundert obsolet wurde, erscheint eine neuere Replika\nals wahrscheinlich. Eine Rückgabe an den Beschuldigten ist damit ausgeschlossen, da er\nunbestrittenermassen nicht über einen Waffenerwerbsschein für den Morgenstern und die 31\nPatronen nach Art. 8 Abs. 1 WG verfügt und sich durch eine Entgegennahme allenfalls\nstrafbar machen könnte. Damit das Waffenbüro der Zuger Polizei seine gesetzlich\nvorgeschriebene Aufgabe gemäss Art. 31 WG vornehmen kann, sind ihr die Patronen und\nder Morgenstern zu übergeben, damit eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG im\nRahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens geprüft werden kann. Dem Beschuldigten\nentsteht dadurch zumindest kein rechtlicher Nachteil, zumal die genannten Gegenstände an\nihn retourniert werden, sollten sie im Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde\nnicht hinsichtlich einer Einziehung nach Art. 31 Abs. 1 StGB beschlagnahmt werden können.\n\n4. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie (ursprünglich) um die\nRückgabe des mit Kokain- und MDMA-Spuren durchsetzten, grobkörnigen Gemisches\nersuchte.\n\n"}