{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.5 Die bedingt ausgesprochene Strafe des Bezirksgerichts Bremgarten ist mithin zu widerrufen.\nWie erwähnt, ist das damalige Geschehen vom 5. Februar 2017 in bestimmten Punkten\n(insb. primär die Androhung von körperlicher Gewalt und sexueller Nötigung, sekundär die\nBeschimpfung von M.________) vergleichbar mit dem Vorfall vom 30. Juni 2019 und auch\nSeite 30/38\n\nmit dem Vorfall vom 21. Juli 2019, so dass trotz des längeren Zeitabstands von knapp\nzweieinhalb Jahren ein relativ enger sachlicher Zusammenhang zu den aktuell beurteilten\nDrohungen wie auch zu den Beschimpfungen besteht. Der Asperationsgrundsatz kommt\nsomit im Rahmen der gesetzlich gebotenen Gesamtstrafenbildung (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.3.5 und E. 2.4.2) mittelgradig\nausgeprägt zur Anwendung. Die widerrufene Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist folglich im\nUmfang von 30 Strafeinheiten in die auszufällende Gesamtstrafe miteinzubeziehen.\n\n5.6 Dies ergibt eine tat- und täterangemessene Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.\n\n5.7 Beim Tagessatz gelten die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, wie sie im\nBerufungsverfahren festgestellt wurden. Der Tagessatz der Geldstrafe ist angesichts der\nunveränderten vollumfänglichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschuldigten mit einem\nausbezahlten Betrag von CHF 1'006.00 pro Monat auf CHF 30.00 festzulegen (vom\nSozialamt O.________ ausbezahlter Betrag, geteilt durch 30 Tage, abgerundet).\n\n5.8 Es ist zu prüfen, ob die neu festgesetzte Gesamtstrafe bedingt ausgesprochen werden kann.\nEin bedingter Aufschub der Strafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist nicht möglich, wenn dem\nBeschuldigten eine ungünstige Prognose hinsichtlich zukünftiger Delinquenz gestellt werden\nmuss (BGE 134 IV E. 4.2.2). Eine solche ungünstige Prognose liegt vor. Wie bereits erwähnt,\nhat der Beschuldigte sowohl hinsichtlich des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten wie\nauch hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens innerhalb der Probezeit erneut ein Vergehen\nbegangen. Diese Ausgangslage ist naturgemäss als ein Indiz für eine ungünstige Prognose\nzu werten. Weiter getrübt wird die Prognose durch den Umstand, dass der Beschuldigte\nseine problematische Einstellung zu Betäubungsmitteln bzw. deren Substitutionsstoffen und\ndamit zu einem kriminogenen Risikofaktor nicht einsieht und nicht in der Lage ist,\ndiesbezüglich eine Veränderung herbeizuführen. Angesichts der festgestellten Auswirkungen\nder aktuellen Lebenslage des Beschuldigten, welche zu einem enthemmten Verhalten führt\nund gemäss dem Gutachter K.________ sporadische Delinquenz vor dem Hintergrund von\nchronischer Verwahrlosung, Geldnot und Betäubungsmittelabhängigkeit als wahrscheinlich\nerscheinen lässt (act. 3/1/27 S. 59), kann keine gute Prognose gestellt werden.\n\n5.9 Der Beschuldigte wurde ferner der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig\ngesprochen. Der Strafrahmen einer Tätlichkeit beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB Busse\nbis zu CHF 10'000.00. Die Tatschwere der Handlungen des Beschuldigten ist dabei als leicht\nzu taxieren. Es handelte sich um eine kurzzeitige Verarretierung, gefolgt von ein paar\nSchlägen mit einer Wolldecke, welche keine Schmerzen verursacht haben und das\nWohlbefinden von G.________ nicht wesentlich beeinflussten. Angesichts des Zustands des\nBeschuldigten bzw. seiner mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit kann das\nGesamtverschulden als sehr leicht taxiert werden. Unter wesentlicher Berücksichtigung der\nSozialhilfeabhängigkeit des Beschuldigten sowie dessen nicht vorhandenen\nVermögensreserven kann die Busse mit der Vorinstanz auf CHF 50.00 angesetzt werden.\nDie Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist diesbezüglich auf das gesetzliche\nMinimum von einem Tag festzusetzen.\n\n5.10 Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz befand sich der\nBeschuldigte während 46 Tagen in Untersuchungshaft. Hinsichtlich des Kontaktverbots zu\nSeite 31/38\n\nG.________ hat die Vorinstanz den damit verbundenen Freiheitsentzug als nicht unerheblich\neingestuft, u.a. weil der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen musste, um\ndieses einhalten zu können. Diese Argumente sind stichhaltig. Mit der Vorinstanz liegt damit\nein nicht unerheblicher Freiheitsentzug vor. Eine Kompensation des Kontaktverbots mit einer\nAnrechnung im Umfang von vierzehn Tagen erscheint als sachgerecht. Insgesamt sind\nmithin 60 Tage an die Geldstrafe als durch Haft und Ersatzmassnahmen erstanden\nanzurechnen.\n\n5.11 Der Beschuldigte ist mithin unter Widerruf des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom\n28. März 2018 mit einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.00, unter\nAnrechnung der erstandenen Haft und Ersatzmassnahmen von 60 Tagen, sowie einer\nÜbertretungsbusse von CHF 50.00 zu bestrafen. Die Konsequenz bei Nichtbezahlen der\nGeldstrafe ergibt sich gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB bereits aus dem Gesetz und muss folglich\nentgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Ersatzfreiheitsstrafe nach\nArt. 106 Abs. 2 StGB bei einer Busse nicht im Dispositiv des Urteils erwähnt werden.\n\n"}