{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.2 In tatsächlicher Hinsicht ist dem aktenkundigen Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten zu\nentnehmen, dass es das Gericht als erstellt ansah, dass der Beschuldigte am 5. Februar\n2017 in eine tätliche Auseinandersetzung mit M.________ involviert war. Beide hätten sich\ngegenseitig provoziert. Der Beschuldigte habe M.________ als Hurensohn beschimpft und\nihm gedroht, dass er die Hells Angels kenne und Schwarze organisiere; er ihn dann\nzusammenschlagen und von den Schwarzen ficken lassen werde. M.________ sei durch\ndiese Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden. Ferner habe der Beschuldigte\nM.________ als Hurensohn (\"figlio di putana\") beschimpft. Im Rahmen der folgenden\nAuseinandersetzung habe der Beschuldigte M.________ mehrfach mit den Fäusten ins\nGesicht geschlagen, während M.________ den Beschuldigten mit dem Staubsaugerrohr auf\nden Kopf geschlagen und ins Gesicht gebissen habe. Bereits diese Straftaten zum Nachteil\nvon M.________ habe der Beschuldigte während der Probezeit zu einem anderen\nStrafbefehl begangen. Da eine ungünstige Prognose fehle, sei auf den Widerruf zu\nverzichten. Der Beschuldigten sei allerdings zu verwarnen und die Probezeit zu verlängern\n(act. 13/6 S. 25, 38 [bzw. S. 11 und 23 des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten]). Der\nBeschuldigte wurde entsprechend zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je\nCHF 30.00 verurteilt, wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde.\n\n5.3 Der Beschuldigte galt bereits im Zusammenhang mit dem Urteil des Bezirksgerichts\nBremgarten vom 28. März 2018 als Bewährungsversager hinsichtlich eines früheren\nStrafbefehls. Das Bezirksgericht Bremgarten hat mit Urteil vom 28. März 2018 im Glauben\nauf die Besserung des Beschuldigten auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen\nVorstrafe verzichtet und ihn stattdessen explizit verwarnt. Ebenfalls enthält das Urteil des\nSeite 29/38\n\nBezirksgerichts Bremgarten den Hinweis gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB, d.h. die Möglichkeit,\ndass die bedingte ausgesprochene Strafe bei erneuter Delinquenz widerrufen werden kann,\nwurde dem Beschuldigten explizit dargelegt. So bejahte der Beschuldigte auch an der\nBerufungsverhandlung, dass er wisse, was eine bedingte Strafe bedeute. Das Urteil des\nBezirksgerichts Bremgarten ist am 28. März 2018 mit der mündlichen Urteilsbegründung in\nRechtskraft erwachsen und die Probezeit dauerte bis am 28. März 2020 (GD SE 14 S. 2).\nMithin beging der Beschuldigte innert der Probezeit erneut Vergehen in der Form von\nmehrfachen Drohungen (teilweise versucht) und mehrfachen Beschimpfungen mit\nTatzeitpunkten am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019. Betreffend den Sachgegenstand ist\nfestzuhalten, dass die Vorfälle vom 30. Juni 2019 bzw. 21. Juli 2019 und vom 5. Februar\n2017 grundsätzlich vergleichbar sind. Bei beiden Vorfällen handelte der Beschuldigte\ndrohend und körperlich aggressiv in seiner Wohnungsumgebung, wobei mit der tätlichen\nAuseinandersetzung die Androhung von Gewalt und Beschimpfungen einhergingen. Ferner\nist zu erwägen, dass der Beschuldigte zwar zumindest zeitweise von der langjährigen\nHeroinsucht weggekommen ist (act. 3/1/27 S. 39 f.), aber weiterhin übermässigen\nMedikamenten- und Betäubungsmittelkonsum betreibt und in dieser Hinsicht nicht\nbehandlungsbereit oder -einsichtig ist (act. 3/1/27 S. 57). So erachtet der Gutachter zwar\naufgrund der überwiegend pazifistischen Einstellung des Beschuldigten die\nAusführungsgefahr hinsichtlich eines schweren Gewaltdelikts als klein, nicht aber die Gefahr\nvon anderen Delikten u.a. im Zusammenhang von impulsiven Handlungen vor dem\nHintergrund von chronischer Verwahrlosung, Geldnot und Betäubungsmittelabhängigkeit\n(act. 3/1/27 S. 59).\n\n5.4 Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte erneut gleichartige Delikte in der Probezeit\nbeging und bereits schon im Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. Oktober 2018 als\nBewährungsversager eingestuft werden musste, kann er nicht nochmals in den Genuss der\nRechtswohltat der Verwarnung (anstatt eines Widerrufs der bedingten Strafe) kommen. Zwar\nbedeutet erneute gleichgelagerte Delinquenz in der Probezeit trotz ausdrücklicher vorheriger\nVerwarnung nicht in jedem Fall zwingend den Widerruf einer bedingten Strafe. Vorliegend\nbestehen aber die genannten kriminogenen Risikofaktoren (insb. der enthemmende\nBetäubungsmittelmissbrauch und die soziale Verwahrlosung) beim Beschuldigten\nunverändert weiter und dieser legt auch wenig Wert darauf, die gutachterlich genannten\nRisikofaktoren für deliktisches Verhalten zu ändern. Es kann damit – trotz dem teils isolierten\nLebensstil und der pazifistischen Grundeinstellung des Beschuldigten – nicht\nausgeschlossen werden, dass er erneut zwischenmenschlich in eine Situation gerät, wo sein\nenthemmter Zustand zur erneuten Delinquenz führen könnte (vgl. bspw. auch act. 5/2/3/2).\nVor diesem Hintergrund besteht eine ungünstige Prognose (bzw. eine \"Schlechtprognose\")\nhinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten in Zukunft. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist das\nGericht dabei nicht der Ansicht, dass die für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu\nverhängende Strafe, die sodann schon vor längerer Zeit weitgehend durch\nUntersuchungshaft und Ersatzmassnahmen ersessen wurde, für sich allein geeignet ist, beim\nBeschuldigten eine ausreichende deliktspräventive Wirkung zu erzielen.\n\n"}