{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.2 Der Beschuldigte wurde sodann einer versuchten Drohung zum Nachteil von G.________ im\nZusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Juni 2019 schuldig gesprochen. Betreffend den\nordentlichen Strafrahmen wird diesbezüglich auf die vorstehende Ziffer verwiesen. Die\nDrohung ist von der objektiven Tatschwere her deutlich leichter einzustufen als die Drohung\nvom 21. Juli 2019, da es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist und\nG.________ erst in den nachfolgenden Tagen realisierte, dass es der Beschuldigte\ntatsächlich ernst meinen könnte. Die objektive Tatschwere kann damit als leicht taxiert\nwerden. Beim subjektiven Tatverschulden ist erneut relevant, dass der Beschuldigte gemäss\nden gutachterlichen Feststellungen enthemmt war und sich aus medizinischen Gründen nur\nungenügend kontrollieren konnte. Deswegen kann das Verschulden gesamthaft als sehr\nleicht taxiert werden. Die tatangemessene Sanktion kann mithin deutlich im untersten Drittel\ndes ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden. 30 Tagessätze sind tatangemessen. Unter\nBerücksichtigung des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs kommt der\nAsperationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung (d.h. Schärfung um ein Drittel), was eine\nSchärfung der Erststrafe um 10 Tagessätze zur Zweitstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB\nindiziert.\n\n4.3 Der Beschuldigte wurde sodann der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1\nStGB schuldig gesprochen. Der ordentliche Strafrahmen für eine Beschimpfung beträgt bis\nzu 90 Tagessätze Geldstrafe. Beide Vorfälle wiegen angesichts der begrenzten Tatschwere\n(generische Beschimpfungswörter ohne spezifischen persönlichen Bezug) wie auch\nangesichts der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sehr leicht. Die\nBeschimpfungen grenzen sich auch qualitativ vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens\ndeutlich von den Drohungen ab. Tatangemessen sind jeweils 15 Strafeinheiten pro Vorfall.\nObwohl Drohungen und Beschimpfungen unterschiedliche Delikte darstellen, kommt\nangesichts des unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zu den geäusserten\nDrohungen der Asperationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung (d.h. Schärfung um ein\nDrittel). Dies führt zu einer Schärfung der Strafe von 10 Tagessätzen.\n\n4.4 Hinsichtlich die Täterkomponente wird auf die unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz\nverwiesen (GD SE 45 S. 26 Ziff. 3.5.1 und Ziff. 3.5.2). Diesbezüglich gab der Beschuldigte im\nRahmen der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er weiterhin alleine wohne und bei der\nIV angemeldet sei, weil er einen Staubsauger über den Kopf geschlagen bekommen habe;\narbeiten sei nicht mehr möglich. Miete und Krankenkasse würden weiterhin von vom\nSozialamt bezahlt und er erhalte monatlich erinnerlich CHF 1'006.00 ausbezahlt. Er leide\nweiterhin an Klaustrophobie. Er sei drei Monate lang clean gewesen und habe dann eine\nOperation gemacht. Dort hätten sie ihm Opiate gespritzt und er habe Opiate-Medikamente\nerhalten. Er habe sich dann weiter bei der Drogenabgabestelle anmelden müssen, obwohl er\ndies nicht mehr gewollt habe. Er habe jeweils Methadon erhalten und sei dann ins\nSeite 28/38\n\nHeroinprogramm gewechselt und habe Heroin verschrieben erhalten. Dies zur Sicherheit,\ndamit er nicht wieder auf der Gasse lande. Er konsumiere in diesem Rahmen zurzeit Heroin.\nBenzodiazepine konsumiere er nur noch in reduziertem Ausmass, u.a. im öffentlichen\nVerkehr wegen seiner Klaustrophobie. Alkohol konsumiere er sehr selten. In diesem Jahr\noder im letzten Jahr habe er keine negativen Vorkommnisse mit den Behörden erlebt. Er\nfahre sodann weder Auto, noch Motorfahrrad und werde dies in nächster Zukunft auch nicht\nmehr tun. Ihm sei die Bedeutung einer bedingten Strafe bewusst gewesen (OG GD 10/1).\n\nInsgesamt sieht das Gericht mit der Vorinstanz keine erhöhte Strafempfindlichkeit beim\nBeschuldigten. Die von der Vorinstanz noch als straferhöhend gewertete Vorstrafe (Urteil des\nBezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2018) wird vorliegend – wie noch aufzuzeigen ist –\nin eine Gesamtstrafenbildung miteinbezogen, so dass diese nicht mehr straferhöhend\ngewertet werden kann. Wie die Vorinstanz sodann zurecht annahm, sind die weiteren beiden\nVorstrafen des Beschuldigten (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\nbetreffend Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Übertretung des\nBetäubungsmittelgesetzes, diverse SVG-Delikte) nicht einschlägig, sodass diesbezüglich von\neiner weiteren Erhöhung der Sanktion abzusehen ist.\n\n5. Sodann ist gemäss der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der Widerruf der bedingt\nausgesprochenen Strafe des Bezirksgerichts Bremgarten zu prüfen.\n\n5.1 Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben wird auf die erneut trefflichen Ausführungen der\nVorinstanz verwiesen (GD SE 45 S. 28 Ziff. 7.1).\n\n"}