{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Einbezug der gutachterlich attestierten\nmittelgradig verminderten Steuerungsfähigkeit mit einer asperierten Gesamtstrafe von 60\nStrafeinheiten bestraft, welche sie aufgrund der drei Vorstrafen des Beschuldigten auf 70\nSeite 26/38\n\nStrafeinheiten erhöhte. Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe als Strafart sachgerecht und\nsetzte den Tagessatz auf CHF 30.00 fest. Davon durch Haft und Ersatzmassnahmen\nerstanden erachtete die Vorinstanz insgesamt 60 Tage. Die Geldstrafe sprach die Vorinstanz\nunbedingt aus, verzichtete hingegen auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen\nVorstrafen.\n\n2. Die Verteidigung beantragte einen vollumfänglichen Freispruch und nahm zur Sanktion nicht\nStellung.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte berufungsweise den Widerruf der Vorstrafe gemäss dem\nUrteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 28. März 2018 und die Bildung einer\nGesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafe. Die Staatsanwaltschaft führte aus,\ndass der Beschuldigte bereits ca. 15 Monate nach dem Urteil des Bezirksgerichts\nBremgarten erneut straffällig geworden sei. Die neue Straftat sei dabei vergleichbar mit den\nStraftaten, welche den Gegenstand des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten bildeten.\nZumal die Vorinstanz ebenfalls von einer ungünstigen Prognose ausging, würden die\nVoraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Ferner sei beim Beschuldigten ein\nLernprozess oder dergleichen nicht ersichtlich. Sodann würde die noch nicht ersessene\nRestgeldstrafe von CHF 300.00 beim Beschuldigten keine Warnwirkung erzeugen (OG GD\n10/3).\n\n4. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen bzw. die rechtlich gebotene Vorgehensweise\nzur Sanktionsbemessung bei mehreren Straftaten sowie den Einbezug einer verminderten\nSchuldfähigkeit sorgfältig und zutreffend dar, so dass darauf verwiesen werden kann (GD SE\n45 S. 24 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Sanktion\nfür jeden der nachgenannten Gesetzesverstösse noch in der Form einer Geldstrafe\nausgesprochen werden (wobei sodann bei Beschimpfungen nach Art. 177 Abs. 1 StGB die\nFreiheitsstrafe als Strafart nicht vorgesehen ist). Aufgrund der geringfügigen Natur der\nDelinquenz des Beschuldigten erscheint das Ansetzen von kurzen Freiheitsstrafen nach Art.\n40 Abs. 1 StGB als unverhältnismässig. Die nachfolgend auszufällenden Geldstrafen sind\nmithin gleichartig und sind nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu asperieren.\n\n4.1 Die konkret schwerste Straftat war die Drohung vom 21. Juli 2019 als vollendetes Delikt. Eine\nDrohung kann gemäss Gesetz nach Art. 180 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe oder einer\nFreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Die vom Beschuldigten geäusserte,\nrein verbale Drohung, welche gegen das Leben von G.________ zielte, wiegt dabei isoliert\nbetrachtet bereits erheblich. Da die sinngemässe Todesdrohung im häuslichen Rahmen vom\nMitbewohner ausgesprochen wurde, standen G.________ keine einfach umsetzbaren\nMöglichkeiten offen, um dem Beschuldigten in Zukunft auszuweichen und diesen auf\nAbstand zu halten. Deswegen wiegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine\nTodesdrohung zum Nachteil eines Hausgenossen regelmässig schwerer als eine\nTodesdrohung gegenüber einer Drittperson. Die erhebliche Tatschwere wird zusätzlich durch\n(1.) die aggressive Stimmungslage des Beschuldigten während der Drohung und (2.) seine\nkörperliche Überlegenheit gegenüber G.________ weiter unterstrichen. Ferner ist die Angst\nvon G.________, welche über eine einfache Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls\nhinausgeht, als Tatfolge der Drohung des Beschuldigten belegt. In subjektiver Hinsicht ist\nindessen aufgrund der mittelschwer beeinträchtigten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit\nSeite 27/38\n\ndes Beschuldigten die Straftat deutlich milder einzustufen. So war der Beschuldigte aufgrund\nseiner unangemessenen Medikation mit Benzodiazepinen und Opioiden enthemmt und hatte\nfolglich erhebliche Mühe, sich zu kontrollieren bzw. reagierte vor dem Hintergrund bereits\nbestehender Ressentiments gegenüber G.________ sozial unangemessen. Insgesamt\nrechtfertigt insbesondere die verminderte Schuldfähigkeit, das Gesamtverschulden als sehr\nleicht zu taxieren, was eine Ansetzung im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens\ndes Tatbestands der Drohung ermöglicht. 50 Tagessätze sind tatangemessen.\n\n"}