{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Wenn der Täter indessen zum Tatzeitpunkt wie vorliegend am 22. Juli 2019 vom illegalen\nBesitz gar nichts (mehr) weiss und ihm auch die Möglichkeit eines Besitzes nicht (mehr)\nbewusst ist, kann er auf der Willensseite die Verwirklichung der Tat auch nicht billigend in\nKauf nehmen. Eine Verwirklichung der Tat liegt aufgrund des fehlenden Wissenselements\nnicht im Bereich dessen, was der Beschuldigte hinsichtlich des Willenselements billigen oder\nnicht billigen kann. Entsprechend stellt sich die Problematik der Abgrenzung von\nFahrlässigkeit zu Eventualvorsatz primär bei bewusster Fahrlässigkeit (Urteil des\nBundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.1). Bei unbewusster Fahrlässigkeit\nwie in casu besteht regelmässig aufgrund des fehlenden Wissens um die Tatumstände keine\nMöglichkeit, einen Taterfolg innerlich überhaupt zu wollen oder zu billigen.\n\n4.5 Es mag damit zusammenfassend sein, dass der Beschuldigte die illegalen Patronen vor ca.\nsechs Jahren bis zum unbekannten Zeitpunkt des Vergessens vorsätzlich besass und - weil\ner sich nicht bei der zuständigen Behörde um eine Bewilligung kümmerte - eine\nGesetzesverletzung damit zumindest billigend in Kauf nahm. Ab dem Zeitpunkt des\nVergessens besteht indessen kein Wissen (oder mögliches Wissen) über den illegalen Besitz\nmehr. Die fehlende Wissensseite kann nicht durch die Annahme eines Eventualvorsatzes\nkompensiert werden. Der Beschuldigte handelte mithin entgegen der Vorinstanz am 22. Juli\n2019 hinsichtlich des angeklagten Besitzes unbewusst fahrlässig, was im Waffenrecht nach\nArt. 33 Abs. 2 WG als Übertretung verfolgt und bestraft wird.\n\n4.6 Es ist folglich zu prüfen, ob eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger\nWiderhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 2 WG erfolgen kann.\n\n4.6.1 Wie dargelegt, ist der Besitz der Patronen durch den Beschuldigten am 22. Juli 2019 als\nunbewusst fahrlässig begangene Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33\nAbs. 2 WG und Art. 12 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Wer vergisst, dass er zahlreiche\nwaffentaugliche Patronen in seinem Zimmer bewilligungslos besitzt, der misst dem Umgang\nmit der Bewilligungspflicht nicht die gesetzlich nach Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes\nSeite 25/38\n\ngebotene, notwendige Sorgfalt zu. Der so verursachte rechtswidrige Zustand war aus der\nPerspektive des Beschuldigten ohne weiteres vorhersehbar wie auch vermeidbar. Die\nPflichtwidrigkeit dauerte dabei bis und mit 22. Juli 2019 an, auch wenn sich der Beschuldigte\ndes rechtswidrigen Zustands nicht mehr bewusst war, denn er wäre fortlaufend verpflichtet\ngewesen, der Angelegenheit die notwendige Sorgfalt zukommen zu lassen. Er hat damit\nhinsichtlich des illegalen Besitzes der Patronen fahrlässig gegen das Waffengesetz\nverstossen.\n\n4.6.2 Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die\nStaatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen\nSachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Eine rechtsgenügliche\nSachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift hat dabei grundsätzlich sowohl die\nobjektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten, so dass der\nSachverhalt in rechtlicher Hinsicht unter die subjektiven wie auch objektiven Elemente einer\ngesetzlichen Bestimmung subsumiert werden kann. Der Strafbefehl vom 5. Juni 2020,\nwelcher vorliegend die Anklage ersetzt, wirft dem Beschuldigten den illegalen Besitz der\nPatronen vor. Er habe den bewilligungslosen Besitz \"bewusst in Kauf\" genommen. (GD SE 1\nS. 2). Mit dem \"bewussten in Kauf nehmen\" formuliert die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl\neinen Vorwurf betreffend Eventualvorsatz und bestraft den Beschuldigten aufgrund eines\nvorsätzlichen Verstosses gegen das Waffengesetz. Eine explizit als vorsätzlich\numschriebene Tathandlung kann dabei vom Gericht auch mit einem Würdigungsvorbehalt\nnach Art. 344 StPO nicht in einen Fahrlässigkeitsvorwurf umgewandelt werden. Nach dem\nBundesgericht würde ein solches Vorgehen auf einer Umdeutung des Anklagesachverhalts\nhinauslaufen und den Anklagegrundsatz verletzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016\nvom 25. Mai 2016 E. 2.4 und E. 2.5). Es ist dabei irrelevant, dass zumindest die\nInformationsfunktion des Anklagegrundsatzes in casu durch einen Schuldspruch wegen\nfahrlässiger Tatbegehung nicht verletzt wäre, da es vorliegend um einen weitgehend\nerstellten fahrlässigen Besitz geht, den der Beschuldigte nicht bestreitet. Trotzdem verwehrt\nder explizite Verweis auf eine Vorsatztat im Anklagesachverhalt des Strafbefehls eine\nBeurteilung als Fahrlässigkeitstat, denn das Gericht ist auch ohne Verletzung der\nInformationsfunktion des Anklagegrundsatzes nach dem Immutabilitätsprinzip gemäss Art.\n350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Dies im\nGegensatz zu den Konstellationen im Strassenverkehrsrecht, wo der subjektive Tatbestand\nim Anklagesachverhalt häufig gar nicht umschrieben wird und die Tat damit aufgrund Art. 100\nAbs. 1 SVG entweder als vorsätzlich oder im Sinne einer Alternativanklage als fahrlässig\nbegangen qualifiziert werden kann (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1235 vom 23.\nMai 2022 E. 1.5.2).\n\n4.7 Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das\nWaffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen.\n\nIV. Sanktion\n\n"}