{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n dass er sich seit längerer Zeit gar nicht mehr bewusst war, dass er unter den unordentlich\ngelagerten Sachen noch Munition besass, zumal keine besondere Funktion der Munition für\nden Beschuldigten erkennbar ist, nachdem er offenbar sein ursprüngliches Ansinnen, aus\nden Patronen eine Kette herzustellen, aufgab. Da der Fundort der Patronen durch die Polizei\nnicht detaillierter beschrieben wurde und es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Patronen im\nSichtbereich des Beschuldigten gelagert waren oder in letzter Zeit verwendet wurden, kann\ndem Beschuldigten die Kenntnis des Besitzes der Patronen nicht nachgewiesen werden. Die\nbehauptete Vergesslichkeit des Beschuldigten ist ferner aufgrund seinen ärztlichen\nDiagnosen betreffend (1.) schwerste Benzodiazepin-Abhängigkeit, (2.) Opioidabhängigkeit\nund (3.) drogenbedingte seelische Depravation plausibel und entspricht auch den\nEinschätzungen des Gutachters aufgrund des Explorationsgesprächs (act. 3/1/27 S. 49)\nsowie dem Befund seiner Hausärztin (act. 13/8). Entsprechend geht das Gericht im Rahmen\nder Würdigung sämtlicher Beweismittel zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er\nam 22. Juli 2019 nicht (mehr) wusste und auch nicht mit der Möglichkeit rechnete, dass\nirgendwo unter den hüfthohen Lagerungsstätten in seinem Zimmer rund um seine Matratze\nherum seit Jahren scharfe Munition in einer Kartonschachtel gelagert war.\n\n4. Subsumption\n\n4.1 Wie die Vorinstanz aufzeigte und von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt wird, war\nder Besitz von Teilmantelgeschossen, Bleigeschossen und Randfeuerpatronen dem\nBeschuldigten nicht erlaubt (Verweis auf GD SE 45 S. 21 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 2.2.2). Ebenfalls\nunbestritten ist der Umstand, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht tatsächliche\nGewalt über diese in seinem Zimmer gelagerten Patronen hatte und er keine\nentsprechenden Bewilligungen besass (Verweis auf GD SE 45 S. 22 Ziff. 2.2.3).\n\n4.2 Gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2020 wurde dem Beschuldigten nur der Besitz der\nunbewilligten 31 Patronen am 22. Juli 2019 vorgeworfen (GD SE 1/2). Der\nAnklagesachverhalt ist damit in zeitlicher Hinsicht klar eingegrenzt. Art. 9 StPO verbietet es,\nden Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht für den Besitz vor dem 22. Juli 2019 zu verurteilen.\nEs kann damit offen bleiben, ob der Beschuldigte allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt ab\ndem mutmasslichen Erwerbsdatum in den Jahren 2011/2013 noch wusste, dass er\nunbewilligte Patronen in seinem Zimmer lagerte.\n\n4.3 Erklärt das Gesetz den vorsätzlichen Besitz eines Gegenstands als strafbar, muss der Besitz\ndes verbotenen Gegenstands grundsätzlich wissentlich und willentlich erfolgen. In subjektiver\nHinsicht braucht es insbesondere einen Herrschaftswillen, d.h. man muss die strafbaren\nGegenstände auch besitzen wollen (BGE 137 IV 2087 E. 4.1 betreffend Besitz illegaler\nPornographie).\n\n4.4 Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, hatte der Beschuldigte vor mehreren Jahren\nelementarste Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Munition ausser Acht gelassen und mit\nder Zeit vergessen, dass die Patronen sich in seinem Zimmer befanden. Dieser Umstand ist\nindessen nicht alleine ausschlaggebend, um auf Eventualvorsatz beim Beschuldigten zum\nTatzeitpunkt am 22. Juli 2019 zu schliessen.\nSeite 24/38\n\nNach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht derjenige ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, der\ndie Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt dabei bereits, wer die\nVerwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur\nauf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich\nauch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält (BGE\n130 IV 61).\n\nDas Gesetz unterscheidet damit beim Vorsatz zwischen einer Wissenskomponente und einer\nWillenskomponente. Wissen bedeutet dabei die zumindest ungefähre Kenntnis bestimmter\ntatrelevanter Umstände (inkl. Tatumstände, deren Vorhandensein der Täter für möglich hält),\nwährend der Wille umschreibt, was der Täter seinen Vorstellungen nach aufgrund der ihm\nbekannten Umstände herbeiführen wollte. Direktvorsatz und Eventualvorsatz unterschieden\nsich dabei betreffend die Willenskomponente. So darf das Gericht im Sinne eines\nEventualvorsatzes \"vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die\nVerwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als\nFolge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden\nkann\" (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).\n\n"}