{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.1 Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der Sicherstellungen im Zusammenhang mit der beim\nBeschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung als erstellt, dass dieser am 22. Juli 2019 in\nseinem Zimmer mehrere Patronen für Schusswaffen aufbewahrte, die entweder\ngrundsätzlich verboten waren oder die nur von Personen erworben werden durften, welche\nzum Erwerb der entsprechenden Waffen berechtigt seien. Der Beschuldigte habe diese\nPatronen zumindest eventualvorsätzlich besessen.\n\n2.2 Die Verteidigung anerkennt den Besitz der Patronen durch den Beschuldigten, weist aber\ndarauf hin, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten ihm der Besitz am 22. Juli 2019\nnicht mehr bewusst gewesen sei. Es sei dabei angesichts der Fotodokumentation des\nZimmers des Beschuldigten absolut nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten die Übersicht\nüber seine Sachen fehlten und er keinesfalls wissentlich oder willentlich die\nWaffengegenstände aufbewahrte. Er habe ferner auch nicht fahrlässig gehandelt. Sodann sei\nSeite 22/38\n\nihm im Strafbefehl nur ein illegaler Besitz vorgeworfen worden, nicht aber der illegale Erwerb\nder Munition.\n\n3. Feststellung des Sachverhalts\n\n3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 22. Juli 2019 neben zahlreichen anderen\nWaffen die nachfolgenden Patronen in seinem Zimmer an der L.________ in einer\nKartonschachtel aufbewahrte (act. 1/2/3):\n\n- 7 Teilmantelgeschosse, GECO, .357 Magnum\n- 2 Bleigeschosse, GECO, .357 Magnum\n- 1 Teilmantelgeschoss/Hohlspitz, IMI, .357 Magnum\n- 1 Teilmantelgeschoss/Hohlspitz, .38SPL\n- 20 Randfeuerpatronen, Bleigeschoss/Hohlspitz\n\nLagerungsort der Kartonschachtel mit den Patronen war gemäss dem Polizeirapport das\nZimmer des Beschuldigten im Bereich neben dem Fernseher (act. 1/2/1 S. 2). Das Zimmer\ndes Beschuldigten war gemäss den Feststellungen der für die Hausdurchsuchung\neingesetzten Polizisten \"übersäht mit gebrauchten Spritzen, Müll und PET-Flaschen gefüllt\nmit Urin\" (act. 1/2/1 S. 6). Aus den im Rahmen der Hausdurchsuchung erstellten Fotos des\nZimmers des Beschuldigten ergibt sich, dass dieses rund um seine Schlafmatratze herum an\nden Seitenwänden bis zur Hüfthöhe mit Müll, Kisten, Flaschen und unbekannten\nGegenständen überfüllt war (act. 5/1/1/4).\n\n3.2 Der Beschuldigte führte an der Einvernahme vom 14. Mai 2020 zum Tatvorwurf aus, dass er\nca. vor sechs bis acht Jahren in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe, wo ein Bekannter\neines WG-Kollegen diese Patronen gebracht habe. Er habe diese ohne etwas Böses zu\ndenken an sich genommen, da er daraus eine Kette habe machen wollen. Vor ca. sechs\nJahren habe er die Patronen in eine Kiste geworfen. Er sei dann selber überrascht gewesen,\nals diese Patronen an der HD gefunden worden seien. Ihm würden diese verschiedenen\nTypenbezeichnungen der Patronen nichts sagen, er kenne diese nicht (act. 2/7 Ziff. 12 S. 7).\nAn der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 17. Mai 2022 wiederholte der Beschuldigte,\ndass er die Patronen von einem Gast eines Mitbewohners in der Wohngemeinschaft im\nAargau erhalten habe. Er habe sie vor ca. sechs Jahren zu sich genommen. Er habe aus den\nPatronen eine Halskette machen wollen. Er habe gar nicht gewusst, dass die Patronen noch\nvorhanden gewesen seien (GD SE 42/1 S. 7). An der Berufungsverhandlung wiederholte der\nBeschuldigte seine Sachdarstellung (OG GD 10/1).\n\n3.3 Aufgrund der genannten Beweismittel ist erstellt, dass der Beschuldigte in seinem Zimmer 31\nStück Munition (fünf verschiedene Typen) in einer Kartonschachtel lagerte. Während bei\neiner Durchschnittsperson klarerweise nicht zu erwarten wäre, dass ein Besitz von Munition\neinfach so vergessen wird, bestehen aufgrund der besonderen Lage beim Beschuldigten\nerhebliche Restzweifel beim Gericht, ob er am 22. Juli 2019 tatsächlich noch wusste, dass er\ndie Patronen besass. Aufgrund des bildlich festgehaltenen Zustands des Zimmers, welches\nauch bei wohlwollender Einschätzung nur als \"Messie-Zimmer\" bezeichnet werden kann (so\nauch die Verteidigung, SE GD 42/3 S. 9), ist die Aussage des Beschuldigten nachvollziehbar,\nSeite 23/38\n\n"}