{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n4.3 Wie aufgrund der glaubhaften Aussagen von G.________ festgestellt, bezeichnete der\nBeschuldigte ihn am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 mehrfach als \"Wixxer\" und\n\"Arschloch\". Bei diesen Kraftausdrücken, mit welchen die Missachtung gegenüber einer\nbestimmten Person deutlich ausgedrückt wird, handelt es sich um klassische Formalinjurien\n(vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Das\nAussprechen solcher Formalinjurien unter vier Augen gegenüber einer anderen Person ist\nals Beschimpfung strafbar. Der Beschuldigte handelte dabei mit der Absicht, G.________\nwegen dessen vermeintlichen Verfehlungen herabzuwürdigen und damit vorsätzlich. Der\nBeschuldigte erfüllte damit den Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB\nin objektiver wie in subjektiver Hinsicht.\n\n4.4 Eine Retorsion des Beschuldigten auf eine vorherige Tätlichkeit oder Beschimpfung gemäss\nArt. 177 Abs. 3 StGB liegt dabei nicht vor. Selbst nach der Sachdarstellung des\nBeschuldigten reagierte dieser nicht unmittelbar auf eine Beschimpfung oder Tätlichkeit von\nG.________. So schilderte der Beschuldigte (zumindest teilweise), dass er vorher von\nG.________ ausgelacht worden sei, weil er bis zur nächsten Zahlung durch das Sozialamt\nnur noch über Vermögenswerte mit einem Wert von CHF 20.00 verfügen konnte. Eine\nPerson auszulachen erfüllt dabei noch kein Ehrverletzungstatbestand und ist auch nicht als\nehrenrührige Geste zu verstehen, weswegen eine Tätlichkeit oder Beschimpfung dadurch\nnicht gerechtfertigt werden kann.\n\n4.5 Ferner wurde erstellt, dass der Beschuldigte am 30. Juni 2019 im Rahmen eines\nWutausbruches G.________ anschrie, er werde ihm den Kopf abreissen und es sei fertig mit\nihm, wobei er nachher noch mit der Pfanne gegen die Tür schlug oder diese gegen die Tür\nwarf. Wie bereits die Vorinstanz überzeugend darlegte, handelt es sich dabei um eine\nsinngemässe Todesdrohung, die stets als schwer qualifiziert werden muss (BGE 131 IV 167\nE. 2 und 3.3). Eine durch wütendes Herumschreien ausgestossene Androhung der Gewalt\ngegen den Kopf eines Menschen ist dabei ohne weiteres in objektiver Hinsicht geeignet, eine\ndurchschnittlich besonnene Person in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Es ist\ndabei entgegen der Verteidigung für die Qualifikation der Schwere einer Drohung nicht\nwesentlich, ob G.________ subjektiv effektiv davon ausging, dass der Beschuldigte ihn\ndemnächst tatsächlich enthaupten wird; relevant ist einzig, dass die Worte ein Übel in\nAussicht stellen und objektiv geeignet waren, bei einer Durchschnittsperson das\nSicherheitsgefühl zu beeinträchtigen.\n\n4.6 Betreffend den Drohungserfolg ist sodann aufgrund der entlastenden Aussagen von\nG.________ erstellt, dass es beim Vorfall vom 30. Juni 2019 wegen des ansonsten noch\nintakten freundschaftlichen Verhältnisses nur bei einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1\nStGB blieb, der effektiv keine wesentliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls bei\nG.________ hinterliess. Der Drohungserfolg ist damit nicht eingetreten, was indessen wie\nSeite 21/38\n\nbereits erwähnt nicht automatisch bedeutet, dass das angedrohte Übel des Kopfabreissens\nobjektiv nicht geeignet war, das Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Bezüglich den Vorfall\nvom 21. Juli 2019 ist die mündliche Ankündigung des Abschlagens/Abreissens des Kopfes\nvon G.________ ohne weiteres als schwere Drohung zu dessen Nachteil zu interpretieren.\nZu diesem Zeitpunkt war das zwischenmenschliche Verhältnis bereits so angespannt, dass\n(1.) sich G.________ gemäss seinen glaubhaften Ausführungen Gedanken über das\nGefahrenpotential des Beschuldigten machte, (2.) die Drohung vor diesem Hintergrund\n\"Nervosität und Adrenalin\" auslöste, (3.) er nicht mehr schlafen konnte und (4.) er\nschliesslich die Polizei aufsuchte. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls\nvon G.________ liegt damit bezüglich der Drohung vom 21. Juli 2019 vor. Wie dargelegt\nhandelte der Beschuldigte dabei wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Der\nobjektive und subjektive Tatbestand der Drohung ist damit hinsichtlich des Vorfalls vom 21.\nJuli 2019 erstellt.\n\n4.7 Der Beschuldigte ist mithin der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der mehrfachen\nBeschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der versuchten Drohung gemäss Art. 180\nAbs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der vollendeten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1\nStGB schuldig zu sprechen.\n\nIII. Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz\n\n1. Recht\n\n1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zum Tatbestand der Widerhandlung gegen das\nWaffengesetz sowie zum Sachverhalts- und Verbotsirrtum umfassend und korrekt dar, so\ndass darauf verwiesen werden kann (SE GD 45 S. S. 10 f.).\n\n1.2 Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren\nRechtsbestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts.\n\n2. Standpunkte der Parteien\n\n"}