{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.4.8 Auch die körperliche und geistige Verfassung des Beschuldigten deutet tendenziell auf\ndessen eingeschränkte Glaubwürdigkeit hin. Der Gutachter J.________ diagnostizierte beim\nBeschuldigten neben nicht krankheitsrelevanten narzisstischen Wesenszügen auch eine (1.)\nschwerste Benzodiazepin-Abhängigkeit, (2.) Opioidabhängigkeit und (3.) drogenbedingte\nseelische Depravation im Tatzeitraum. Wie der Gutachter K.________ feststellte, wurde dem\nBeschuldigten durch seine behandelnden Psychiater zum Tatzeitpunkt eine \"absurd hohe\nDosis\" von bis zu 100mg Valium (Diazepam) pro Tag (plus weitere Morphinpräparate)\nverschrieben, um diesen vom noch schädlicheren Konsum von Dormicum abzuhalten. Diese\nmedizinisch nicht zu begründende Dosierung werde nicht nur zukünftig irreversible\nAuswirkungen auf die Kognition und Motorik des Beschuldigten haben, sondern beeinflusse\nals Psychopharmaka u.a. auch dessen Bewusstseinstätigkeit und habe eine enthemmende\nWirkung (act. 3/1/27 S. 54, 57). Ferner berief sich der Beschuldigte im Tatzeitraum auch\nselber auf seine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten (\"lästige Gedächtnisschwäche\";\n\"Konzentrationsstörungen\") im Zusammenhang mit einer früheren Hirnverletzung (act. 13/8;\nact. 3/1/27 S. 41). Aufgrund der schwerwiegenden medizinischen Situation, in welcher sich\nBeschuldigte zum Tatzeitpunkt und nach der Verhaftung befand, kann in casu offen gelassen\nwerden, ob er seine Aussagen absichtlich verfälschte, um einer Sanktion zu entgehen.\nSeite 19/38\n\n3.4.9 Auf jeden Fall steht für das Gericht zweifellos fest, dass auf die Aussagen des wegen\nDrohung einschlägig vorbestraften Beschuldigten mangels eingeschränkter Glaubwürdigkeit\nseiner Person und wegen der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abgestellt\nwerden kann.\n\n3.5 Entgegen der Darstellung des Beschuldigten suchten die Strafverfolgungsbehörden effektiv\nnach möglichen Entlastungszeugen. Es ergab sich dabei, dass ein genannter\nEntlastungszeuge offensichtlich untauglich war, da er zum Tatzeitpunkt am 21. Juli 2019\nbereits inhaftiert war (und deswegen gar keine Feststellungen zum Vorfall vom 21. Juli 2019\nmachen konnte), während hinsichtlich des anderen Entlastungszeugen mit dem Namen\n\"H.________\" offensichtlich ungenügende Personalien vorlagen, um diesen zu identifizieren\n(vgl. act. 1/1/1/ S. 6).\n\n3.6 Der Anklagesachverhalt ist damit in objektiver Hinsicht für das Gericht aufgrund der\nglaubhaften Aussagen des Zeugen G.________ ohne unüberwindliche Zweifel gemäss Art.\n10 Abs. 3 StPO erstellt. Vom objektiven festgestellten Tathergang und den erstellten, ab Mai\n2019 zunehmenden Ressentiments des Beschuldigten gegenüber gewissen Handlungen von\nG.________ (u.a. \"nicht abgewaschener Teller\"; \"zerstörter Frisbee des Freundes, der im\nSterben lag\"), lässt sich sodann ableiten, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass er\nam 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 Beschimpfungen und Drohungen aussprach.\nEbenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte G.________ am 30. Juni 2019 in den\nSchwitzkasten nahm, auf das Sofa bzw. den Boden drückte und anschliessend mit der\nStubendecke auf ihn einschlug. Ferner handelte der Beschuldigte gemäss den\ngutachterlichen Feststellungen auch mehrheitlich willentlich, zumal seine Steuerungsfähigkeit\naufgrund des übermässigen Valium- und Opioidkonsums nur mittelgradig beeinträchtigt war\nund er folglich nicht gänzlich unkontrolliert und willenslos die ihm vorgeworfenen Handlungen\nausführte (act. 1/3/27 S. 5).\n\n4. Subsumption\n\n4.1 Am 22. Juli 2019 stellte G.________ Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Drohung,\nTätlichkeit, Beschimpfung hinsichtlich der Vorfälle zwischen dem 20. Mai 2019 und dem 21.\nJuli 2019 in der Wohnung an der L.________ (act. 1/1/12). Ein gültiger Strafantrag liegt damit\nvor.\n\n4.2 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, sind ein kurzes Arretieren im Sinne eines\nSchwitzkastens mitsamt dem darauf folgenden runterzwingen auf das Sofa oder den Boden\nsowie anschliessende Schläge mit einer Wolldecke ein physisches Einwirken auf\nG.________, welches über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass der\nEinwirkung hinausgeht. Diese Handlungen sind zwar nicht direkt schmerzhaft, erfolgten aber\ngemäss den glaubhaften Aussagen von G.________ aus einer aggressiven Einstellung des\nBeschuldigten heraus, waren folglich unangenehm und erreichen die für eine Tätlichkeit\nnotwendige Intensität (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2017 vom 1. November 2017\nE. 2.5, betr. einen \"Schwitzkasten\", wobei bei einer längerdauernden und kraftvollen\nArretierung sogar eine einfache Körperverletzung vorliegen kann). So können auch im\nSeite 20/38\n\nWesentlichen gewaltfreie Handlungen wie das Anspucken einer Gesichtshälfte bereits eine\nTätlichkeit darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E.\n1.3). Der Beschuldigte handelte ferner gemäss den Feststellungen des Gerichts mit Wissen\nund Willen, womit die Handlungen als vorsätzlich begangen qualifiziert werden können. Der\nBeschuldigte erfüllte damit durch seine Handlungen den Tatbestand der Tätlichkeiten\ngemäss Art. 126 Abs. 1 StGB.\n\n"}