{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Zum möglichen Motiv für G.________ betreffend eine bewusste falsche Anschuldigung sagte\nder Beschuldigten erstmalig an der Schlusseinvernahme aus, dass er sich sicher sei, dass\nG.________ von den Personen, die sie damals zusammengeschlagen hätten, beeinflusst\nworden sei. An der Berufungsverhandlung weitete der Beschuldigte dann diese Theorie aus,\nindem er ausführte, er habe von einem Portugiesen gehört, G.________ habe den Albanern\nCHF 20'000.00 gegeben und ihnen versprochen, ihn hinter Gitter zu bringen, damit sie ihn\nfertig machen können. G.________ habe dies gemacht, weil er grosse Angst vor den\nAlbanern gehabt habe.\n\nInsgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten vom Ablauf her als nicht konstant\nund widersprüchlich. Die Aussagen des Beschuldigten scheinen ferner ungewöhnlich starken\nÄnderungstendenzen (d.h. zunehmende Bagatellisierung der Auseinandersetzung; starke\nAusweitungen des möglichen Motivs von G.________ etc.) zu unterliegen und erscheinen\nhinsichtlich des Geschehensablaufs allenfalls als zusammengesetzte Fragmente und damit\ngesamthaft als nicht verlässlich.\n\n3.4.5 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, ist es im Lichte der genannten Widersprüche auch\nauffällig, wie der Beschuldigte versucht, ein Motiv von G.________ betreffend eine\nFalschbeschuldigung aufzuzeigen, indem er ihn als Person gezielt schlecht macht. So sei\ndieser gemäss den Aussagen des Beschuldigten jähzornig (wie schon sein Vater) und\nparanoid, würde ihn beklauen, sei ein Alkoholiker, würde den Frisbee eines im Sterben\nliegenden Kollegen zerschneiden, würde schlechtes Kokain und Fitnesskapseln mit\nSteroiden konsumieren, sei ein Messerstecher und laufe mit einer Motorsäge herum. Ferner\nsei G.________ ein Lügner (der seine Lügen selber glaube), würde Wimperntusche\nauftragen, habe sexuelle Kontakte mit zahlreichen Frauen (darunter einer Frau, bei welcher\nSeite 18/38\n\nder Beschuldigte zuerst dachte, \"dass es ein Typ\" sei), würde \"Nazi-Zeugs\" und \"Hitler-\nFahnen\" besitzen und \"illegale Nazimusik\" hören, etc. Dabei habe der Beschuldigte gemäss\nseinen Ausführungen G.________ wegen seines unvernünftigen Verhaltens auch bereits\nmehrmals das Leben retten müssen.\n\n3.4.6 Neben den konstanten Herabwürdigungen von G.________ führte der Beschuldigte sodann\nan der Schlusseinvernahme erstmalig aus, er sei \"zu 100% sicher\", dass G.________ von\ndenjenigen Personen, welche sie beide damals (im April 2018) am \"Goldenen Kiosk\" in Zug\nangegriffen hätten, beeinflusst worden sei, um ihn falsch zu beschuldigen (act. 2/7 Ziff. 4).\nDass G.________ bei diesem Vorfall ebenfalls zusammengeschlagen wurde, verschweigt\nder Beschuldigte dabei. Vor Gericht weitete der Beschuldigte dann im Berufungsverfahren\ndiese Theorie weiter aus, indem er hinzufügte, dass G.________ gemäss den Schilderungen\neines Portugiesen CHF 20'000.00 an \"die Albaner\" übergegeben und versprochen habe, ihn\nins Gefängnis zu bringen, falls sie ihm nichts tun würden. Im Gefängnis hätten ihn dann \"die\nAlbaner\" umbringen sollen. Deutlich gegen diese Theorie des Beschuldigten spricht\nindessen, dass der Prozess gegen die damaligen Täter im Juli 2019 noch am Obergericht\ndes Kantons Zug hängig war und es keine Anzeichen gab, dass G.________ zu deren\nGunsten Verfahrenshandlungen vornahm (bspw. Desinteresseerklärung, Widerruf Aussagen,\netc.); vielmehr beantragte er damals zusammen mit dem Beschuldigten die Verurteilung der\nTäter (Verfahren S 2019 22-24). Überzeugende Motive, warum G.________ als ordentlich\neingeschworener Zeuge den Beschuldigten wider besseres Wissen falsch belasten sollte,\nkann der Beschuldigte insgesamt nicht schildern und sind für das Gericht auch nicht\nersichtlich (Verweis auf SE GD 45 S. 18 Ziff. 1.7).\n\n3.4.7 Ins gleiche Licht wie das Aussageverhalten fällt auch der (untaugliche) Versuch des\nBeschuldigten, sich unmittelbar nach der Inhaftierung bei einem Mithäftling ein falsches Alibi\nzu verschaffen (act. 1/1/3) oder der Versuch, den Amtsarzt \"vollzutexten\", um seine\nHafterstehungsfähigkeit in Frage zu stellen (act. 4/14). Diese Versuche sind nicht geeignet,\ndie Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zu fördern.\n\n"}