{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.4.3 Was das persönliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und G.________ zum\nZeitpunkt der Anzeigeerstattung anbelangt, besteht Einigkeit, dass diese zerstritten waren\nund die Hausgemeinschaft faktisch gescheitert war. Entsprechend kann isoliert betrachtet\nnicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Anzeige erfolgte, um den Beschuldigten wegen\nder schlechten zwischenmenschlichen Stimmung in der Wohngemeinschaft loszuwerden.\nAllerdings war die Entfernung des Beschuldigten aus der Wohnung letztlich keine Option für\nG.________, da er sich die Wohnung alleine nicht leisten konnte und als Folge ebenfalls\nausziehen musste (act. 2/4 Ziff. 11). Eine Auflösung der gemeinsamen Wohnung hätte\nG.________ sodann auch mittels Kündigung erreichen können, dafür wäre keine Anzeige\ngegen den Beschuldigten notwendig gewesen. Aufgrund der genannten Umstände,\ninsbesondere dem Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten in\nKombination mit dessen umfangreichen Waffenbesitz, erscheint es insgesamt nicht als eine\nRetorsionshandlung, dass sich G.________ gegen seinen Mitbewohner an die Polizei\nwandte. Die Anzeigeerstattung war vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und kann nicht\nals Racheakt interpretiert werden. So gab G.________ auch ausdrücklich zu Protokoll, dass\ner dem Beschuldigten nicht schaden wollte (act. 2/4 Ziff. 60). Gleichzeitig ist zu erwägen,\ndass sich G.________ nie am Verfahren beteiligte und auch keine Ansprüche aus den\nHandlungen des Beschuldigten geltend machte. Zusätzlich werden die Aussagen vom\nG.________ dadurch gestützt, dass er am 2. August 2019 seine Aussagen als Zeuge unter\nWahrheitspflicht und Strafandrohung bei falscher Aussage gemäss Art. 307 StGB in\nAnwesenheit der amtlichen Verteidigung wiederholte und sich den Ergänzungsfragen des\nVerteidigers stellte. Dass G.________ zur Einvernahme vom 2. August 2019 im Nachgang\nzum Nationalfeiertag leicht alkoholisiert erschien (0.15 mg/l, vgl. act. 1/1/4), ist für seine\nGlaubwürdigkeit ohne wesentliche Bedeutung. Insgesamt hat damit das Gericht keine\nwesentlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen G.________.\n\n3.4.4 Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren wie auch vor erster\nInstanz in zeitlicher Hinsicht eher wirr und inhaltlich widersprüchlich.\n\nBetreffend den Vorfall vom 30. Juni 2019 schildert der Beschuldigte fortgesetzt über die\nEinvernahmen hinweg unterschiedliche Abläufe. So sagte der Beschuldigte aus, dass er\nG.________ mit einem Badetuch geschlagen habe, während er gemäss seiner Darstellung in\nder Schlusseinvernahme G.________ nur mit einem Wolltuch übers Gesicht wischte. Vor der\nVorinstanz führte der Beschuldigte aus, dass der Vorfall gar nicht stattgefunden habe und er\nan diesem Tag - an den er sich wegen des Grümpelturniers in Cham genau erinnere - in der\nBadi Hirsgarten gewesen sei, während die Episode mit der Wolldecke, die leichter als ein\nPlüschtier sei und welche er G.________ nur ins Gesicht geworfen habe, vorher\nstattgefunden habe. An der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab der\nBeschuldigte ferner an, er habe G.________ aufs Sofa gedrückt, an Schlusseinvernahme\nschilderte der Beschuldigte, dass er G.________ nur gestossen habe und an der\nBerufungsverhandlung sprach der Beschuldigte davon, dass er G.________ nicht berührt\nhabe, bzw. nur auf die Brust getippt und ihm gesagt habe, er solle sich setzen. Erstmalig an\nder Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte die Pfanne, welche er bei seiner\nersten Sachverhaltsdarstellung an die Türe von G.________ gestellt habe, bevor dieser ihn\ndreckig angelächelt habe, wobei der Beschuldigte dann bei seiner zweiten\nSachverhaltsdarstellung die Pfanne zusammen mit weiteren Pfannen, Kellen und Tellern erst\nSeite 17/38\n\nvor die Türe von G.________ gestellt habe, nachdem er diesem die ganz flauschige\nPlüschdecke zwei bis dreimal leicht an den Kopf geschlagen habe. Auch betreffend den\nAnlass für den Vorfall weichen die Darlegungen des Beschuldigten voneinander ab und es ist\nnicht klar, ob es zu diesem Vorfall kam, weil G.________ nicht abgewaschen hatte oder weil\nG.________ ihn wegen seinem finanziellen Engpass ausgelacht (oder dreckig angelächelt)\nhatte.\n\nGleichfalls widersprüchlich fallen die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit\ndem Vorfall vom 21. Juli 2019 aus. So sagte der Beschuldigte aus, dass er den Tag mit einer\nunbekannten Frau verbracht und er G.________ abends um ca. 21.30 Uhr gesehen habe,\nals dieser aus der Badewanne gekommen sei. Dieser habe dann eine abwertende Geste ihm\ngegenüber gemacht und dann mit einer Büchse in der Hand die Wohnung verlassen. Vor\nSchranken der Vorinstanz legte der Beschuldigte dann dar, dass er den ganzen Tag in der\nBadi gewesen sei und G.________ an diesem Tag nicht gesehen habe. Wenig später\nergänzte der Beschuldigte, dass er G.________ doch um neun Uhr abends kurz gesehen\nhabe, als dieser mit Kopfhörern und ohne ein Wort zu sagen die Wohnung verlassen habe.\nVor dem Gericht schilderte der Beschuldigte dann den Ablauf so, dass er ins Bad habe\ngehen wollen, G.________ aber vor ihm ins Bad und anschliessend auf sein Zimmer\ngegangen sei. Sie hätten kein Wort gewechselt und G.________ habe Kopfhörer drin und\nzwei Bierdosen unter dem Arm bzw. in der Hand gehabt. Nachher habe er ihn nicht mehr\ngesehen.\n\n"}