{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.4.2 Wie die Vorinstanz ebenfalls erkannte, sind die Aussagen des Zeugen G.________\nansonsten qualitativ detailreich und schildern das Zusammenleben mit dem Beschuldigten\nplastisch anhand zahlreicher Beispiele. Seine Aussagen wirken authentisch, zumal er\nteilweise den Beschuldigten in Schutz nimmt und seine Handlungen am 30. Juni 2019 noch\nals nicht bedrohlich bzw. als kindisches \"täubelen\" und \"zwängelen\" abtut bzw. sich erst nach\ndiesem Vorfall Gedanken betreffend das Zusammenleben mit dem Beschuldigten und seine\neigene Sicherheit macht. Auch beschrieb G.________ den Beschuldigten (auf positive\nWeise) als tierfreundlich und verneinte, dass dieser je Tiere verletzt oder getötet habe.\nGleichfalls verneint er auch Wahrnehmungen über den Einsatz von Waffen durch den\nBeschuldigten.\n\nDie detailliert zu Protokoll gegebene innere Erlebniswelt von G.________ ab dem 30. Juni\n2019 bzw. die zunehmende Unsicherheit über das zukünftige Verhalten des Beschuldigten\nist nachvollziehbar, zumal die fortgesetzten Streitereien mit dem Beschuldigten vor dem\nHintergrund von dessen chronischen Medikamenten- und Betäubungsmittelmissbrauch in\nKombination mit zahlreichen griffbereiten Schlag-, Hieb- und Stichwaffen (\"falls die Albaner\nkommen würden\") durchaus ein gewisses Unsicherheitsgefühl bei einem Mitbewohner\nauslösen können. Die von G.________ zu Protokoll gegebenen Reaktionen auf die\nDrohungen des Beschuldigten (bspw. Schlaflosigkeit; Angst; im Zimmer warten; dem\nBeschuldigten ausweichen; die Suche nach Rat bei Arbeitgeber und Sozialamt; ausserhalb\nder Wohnung duschen/übernachten, etc.) erscheinen als adäquat und indizieren eine\nReaktion auf tatsächlich erlebte Ereignisse. Insbesondere die von G.________ detailliert zu\nProtokoll gegebene Episode, wie er am 22. Juli 2019 beim Verlassen der Wohnung\nbefürchtete, der Beschuldigte würde ihm auflauern, weil er seine Zimmertüre nicht wie üblich\nabgeschlossen hatte (act. 2/4 Ziff. 44; act. 2/1 Ziff. 9), deutet auf eine starke innere\nUnsicherheit von G.________ hinsichtlich des Gefahrenpotentials des Beschuldigten hin.\nAuch die Aussagen betreffend den plötzlich verschwundenen Badezimmerschlüssel gehen in\ndie gleiche Richtung (vgl. act. 2/4 Ziff. 9). Solche inneren Details über Ängste - egal, ob diese\nÄngste berechtigt waren oder nicht - sprechen als sog. Realkennzeichen deutlich für den\nWahrheitsgehalt der von G.________ vorgetragenen Version, insb. einer Drohung und einem\ndarauffolgenden Unsicherheitsgefühl betreffend die Umsetzung der Drohung (vgl. Vorinstanz,\nSE GD S. 8 Ziff. 7.3).\n\nFerner scheint G.________ auch nicht bestrebt zu sein, seinen eigenen Anteil an den\nStreitereien mit dem Beschuldigten zu verharmlosen, zumal er ohne weiteres zugibt, dass er\nden Anlass für den Streit am 30. Juni 2019 gesetzt habe, indem er die Küche ungereinigt\nzurück gelassen habe. Auch übernimmt er die Verantwortung für den Auslöser für das\nAusrasten des Beschuldigten am 21. Juli 2019, da er den Frisbee kaputt gemacht habe,\nindem er drauf getreten sei. Ebenfalls schilderte G.________ auch zu Beginn der ersten\nEinvernahme spontan, dass er seinen eigenen Fernseher zerstört habe, weil der\nBeschuldigte zu laut in der Nacht fern gesehen habe, womit sich G.________ selber in ein\neher schlechtes Licht rückt. Ferner hatte G.________ auch keine Probleme damit, zu\nProtokoll zu geben, dass er am Feierabend nach der Arbeit auf der Baustelle mit jeweils\ndurchschnittlich drei Liter Bier mehr Alkohol trinke als der Beschuldigte (act. 2/4 Ziff. 47).\n\nMit der Vorinstanz sind die Aussagen von G.________ insgesamt als glaubhaft einzustufen.\nSeite 16/38\n\n"}