{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3.3.7 An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte erneut detailliert zum Sachverhalt\nbefragt. Der Beschuldigte führte aus, dass der Vorfall vom 30. Juni 2019 effektiv vor dem\n18. Juni 2019 stattgefunden sich habe. Er habe G.________ nicht direkt beleidigt, sondern\nihm nur gesagt, er verhalte sich wie ein Arschloch, da er sich von seinen Lebensmitteln\nbedient habe. Er habe ihm dann die Pfanne vor die Tür gestellt, weil G.________ immer viele\nPfannen voll mit Tomatensauce stehen liess. G.________ habe ihn dann so dreckig\nbelächelt. Er habe ihm dann die ganz flauschige Wolldecke zwei bis dreimal leicht um den\nKopf geschlagen. Nachdem der Beschuldigte aufgefordert wurde, nochmals darzulegen, was\nvor den Schlägen mit der ganz flauschigen Wolldecke gegen den Kopf von G.________\ngeschah, gab dieser zu Protokoll, dass er G.________ erst darauf hingewiesen habe, dass\ner nicht Sachen aus dem Kühlschrank stehlen solle, worauf ihn dieser belächelt habe. Dann\nhabe er ihn mit der Plüschdecke leicht an den Kopf geschlagen. Er habe ihn nicht angefasst,\nbzw. nur kurz an die Brust getippt und gesagt, er solle sich setzen. Aber er habe ihn nicht\ngeschubst. Er habe ihm dann gesagt, dass er das Verhalten eines Arschlochs an den Tag\nSeite 14/38\n\nlege. Er habe dann die Pfanne vor die Türe gestellt. Es seien eine Bratpfanne, Geschirr,\nnoch eine Pfanne und ein paar Kellen und Teller gewesen und es könne schon sein, dass\ndiese die Tür berührt haben, er habe die Pfanne aber nicht geworfen. Am 21. oder 20. Juli\n2019 (wobei er sich nicht mehr sicher sei, ob der Vorfall am Vortrag oder Vorvortag seiner\nVerhaftung stattfand), habe er ins Bad gehen wollen. Aber G.________ habe ihn geschnitten\nund sei vor ihm ins Bad gegangen. Er selber sei dann in sein Zimmer gegangen. Sie hätten\nkein Wort gewechselt und er habe die Kopfhörer drin und zwei Bierdosen unter dem Arm\nbzw. in der Hand gehabt. Sie hätten sich dann nicht mehr gesehen. Der Beschuldigte führte\nweiter aus, dass G.________ ihn falsch beschuldigt habe, weil er den Albanern, von denen\ner Angst habe, CHF 20'000.00 gegeben und ihnen versprochen habe, er würde ihn ins\nGefängnis bringen. Die Albaner hätten ihn dort fertig machen wollen; es gebe keinen\nbesseren Ort, jemanden umzubringen, als im Gefängnis, denn dort sage niemand aus. Dies\nhabe er von einem Portugiesen erfahren, als er aus dem Gefängnis gekommen sei (OG GD\n10/1).\n\n3.4 Beweiswürdigung\n\n3.4.1 Wie bereits die Vorinstanz detailliert darlegte, sind die Aussagen des Zeugen G.________\nbetreffend den Kernsachverhalt grundsätzlich konstant. Die geschilderten Kraftausdrücke\ndes Beschuldigten (\"Wixxer\", \"Arschloch\") wiederholte G.________ in den Einvernahmen.\nBeim genauen Wortlaut der Drohungen ergeben sich folgende Unterschiede zwischen den\nAussagen von G.________ an den beiden Einvernahmedaten:\n\nAktenstelle Datum Vorfall Aussage\nact. 2/1 Ziff. 8 30.06.2019 \"Es langet mit dier du Wixxer\", \"Jetzt esch fertig Pörschtli\"\n\"ich risse dier de Grind ab\"\nact. 2/4 Ziff. 24 30.06.2019 \"es isch fertig mit dir\", \"das esch jetzt s'letzt mal gsi, jetzt\nesch fertig\", ich mach jetzt fertig mit dier\"\n\nact. 2/1 Ziff. 8 21.07.2019 \"jetzt esch fertig Pörschtli\", \"ich schlah der de Grind ih\"\nact. 2/4 Ziff. 28 21.07.2019 \"ich risse dir de Grind ab\" oder \"ich schlah dir de Grind ab\"\n\nBetreffend die Rangelei besteht sodann ein kleinerer Widerspruch darin, dass G.________ in\nder ersten Einvernahme schilderte, er sei durch den Beschuldigten arretiert (\"Schwitzkasten\")\nund aufs Sofa gedrückt worden, während er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll gab,\ndass er vom Beschuldigten arretiert (\"Schwitzkasten\") und auf den Boden geworfen worden\nsei (act. 2/1 Ziff. 8+16; act. 2/4 Ziff. 25 + 28). Insgesamt handelte es sich sowohl bei den\nVorfällen am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 um ein dynamisches Geschehen im\nRahmen einer angespannten und aggressiven Stimmung. Kleinere Abweichungen in den\nAussagen von G.________ betreffend den genauen Ablauf und den Wortlaut sind\ninsbesondere betreffend die Ereignisse vom 30. Juni 2019 plausibel, da diese zeitlich etwas\nlänger zurück lagen und er die Aussagen nicht als bedrohlich wahrnahm. Keine der\nfestgestellten Abweichungen in den Aussagen ist erheblich (zumal der Beschuldigte u.a.\nauch aussagte, er habe G.________ auf das Sofa gestossen) und lässt auf eine bewusste\noder unbewusste Falschaussage schliessen. Ferner ist es entgegen der Verteidigung nicht\nals unüblich einzustufen, wenn der gleiche Täter an zwei unterschiedlichen Tagen\nvergleichbare Drohungen, die sich um eine Enthauptung drehen, ausspricht.\nSeite 15/38\n\n"}