{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n wixxer\", \"jetzt esch fertig, Pörschtli\", \"ich risse dier de Grind ab\") und eine Pfanne gegen\nseine Zimmertür geworfen. Zur zweiten Drohung sei es am 21. Juli 2019 gekommen, der\nBeschuldigte habe wieder geflucht, ihn beschimpft (\"Arschloch\", \"Wixxer\") und ihn bedroht\n(\"Jetzt esch fertig, Pörschtli\", \"ich schlah der de Grind ih\"). Der Ton sei brutal aggressiv\ngewesen. Es könne sein, dass der Beschuldigte sich so verhalten habe, weil er am Freitag\nüber einen Frisbee gestolpert sei. Sodann habe ihm der Beschuldigte noch einmal gesagt, er\nwerde ihn aufschlitzen, er könne aber nicht mehr genau sagen, wann das war. Insgesamt\ntraue er heute dem Beschuldigten alles zu. Er sei heute (22. Juli 2019) in seinem Zimmer\ngewesen und habe nicht schlafen können, er sei wegen des Vorfalls am Vortag auch nicht\nzur Arbeit. Er habe in seinem Zimmer gewartet, bis der Beschuldigte in dessen Zimmer\ngewesen sei und dann die Wohnung zügig verlassen, wobei er das Gefühl gehabt habe, dass\nder Beschuldigte ihm auflauere. Er habe Angst vor dem Beschuldigten. Der Beschuldigte\nbesitze mehrere Waffen (Morgenstern, Machete, mehrere Messer, wobei er drei immer auf\nsich trage) und würde Drogen konsumieren. Er sei extrem laut, lebe in einer anderen Welt\nund sehe rot, wenn er aggressiv werde. Er würde sich zuhause einschliessen, da er dem\nBeschuldigten zutraue, dass er in der Nacht mit dem Morgenstern zu ihm ins Zimmer komme\nund auf ihn einschlage oder ihm Drogen spritze. Es sei sodann am 30. Juni 2019 noch zu\neinem tätlichen Übergriff gekommen. Der Beschuldigte habe ihn angegriffen, in den\nSchwitzkasten genommen, aufs Sofa gedrückt und mit der Wolldecke auf ihn eingeschlagen.\nEr habe damals aber noch keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Er habe Angst, denn\nwenn der Beschuldigte von dieser Anzeige erfahre, könnte er durchdrehen. Er werde\nschauen, dass er nachher nicht nach Hause müsse und werde versuchen, sich im Motel in\nSins ein Zimmer zu organisieren (act. 2/1).\n\n3.1.2 Am 22. Juli 2019 stellte G.________ einen Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeit und\nBeschimpfung gegen den Beschuldigten (act. 1/1/2). Ebenfalls am 22. Juli 2019 verzichtete\nG.________ darauf, sich als Privatkläger im Zivil- oder Strafpunkt am Strafverfahren zu\nbeteiligen (act. 8/1).\n\n3.1.3 Bei seiner zweiten Einvernahme am 2. August 2019 schilderte G.________ nach Belehrung\nüber die Wahrheits- und Aussagepflicht als Zeuge bei der Polizei unter Anwesenheit des\namtlichen Verteidigers detailliert seine Probleme im Rahmen des Zusammenlebens mit dem\nBeschuldigten. Zum Kerngeschehen führte G.________ aus, der Beschuldigte habe am 30.\nJuni 2019 wegen Unordnung in der gemeinsamen Küche erst herumgeschrien (\"Wixxer\",\n\"Arschloch\", \"es isch jetzt fertig mit dir\", \"das esch jetzt s'letzti mal gsi, jetzt esch fertig\", \"ich\nmach jetzt fertig mit dir\") und anschliessend mit der Pfanne gegen die Zimmertüre\ngeschlagen. Der Beschuldigte habe ihn dann später in den Schwitzkasten genommen und zu\nBoden geworfen. Danach habe er mit der Stubendecke auf ihn eingeschlagen. Das Verhalten\ndes Beschuldigten sei ihm eher als ein \"täubelen\" vorgekommen, es sei ein \"zwängelen\"\ngewesen ohne die Absicht, zu verletzen. Es sei damals auch nicht bedrohlich gewesen, bzw.\ndas Verhalten des Beschuldigten habe er nicht ernst genommen. Er habe sich nachher\neinfach Gedanken über das Verhalten des Beschuldigten gemacht, insb. angesichts dessen\nDrogenkonsums. Betreffend den Vorfall vom 21. Juli 2019 sagte G.________ aus, dass er\nnach Hause gekommen und auf einen Frisbee gestanden sei, so dass dieser in die Brüche\ngegangen sei. Der Beschuldigte sei dann ausgerastet, habe ihn mehrfach als \"Arschloch\"\nund \"Wixxer\" bezeichnet und ihm gesagt, er werde ihm den Kopf abreissen oder abschlagen\n(\"ich risse dir de Grind ab\" oder \"ich schlah dir de Grind ab\"). Er habe daraufhin den\nSeite 12/38\n\nBeschuldigten alleine in der Wohnung zurück gelassen. Die Drohung habe in ihm Nervosität\nund Adrenalin ausgelöst. Die Ungewissheit, wie es weitergehe, habe in ihm Angst ausgelöst\nund er sei nicht mehr gerne nach Hause gegangen (act. 2/4).\n\n3.3 Aussagen des Beschuldigten\n\n3.3.1 Der Beschuldigte führte an der Einvernahme vom 23. Juli 2019 zum Kerngeschehen aus,\ndass G.________ einmal einer seiner besten Kollegen gewesen sei und dieser sich ihm\ngegenüber total daneben benehme. Er spreche seit zwei Monaten nicht mehr mit ihm. Er sei\nam 21. Juli 2019 erinnerlich alleine zuhause bzw. (nach erneutem Nachdenken) vom Morgen\nan in der Badi Hirsgarten gewesen. Als er abends nach Hause gekommen sei, sei\nG.________ sofort verschwunden. Er sei kein aggressiver Mensch und höchstens ein\nbisschen gereizt wegen der Situation. Er sammle Waffen und die Machete habe er griffbereit,\nfalls die Albaner kommen würden (act. 2/2).\n\n"}