{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.1 Die Vorinstanz stellte nach einer umfassenden Aussagewürdigung auf die Aussagen von\nG.________ ab und erachtete es aufgrund dessen als erstellt, dass der Beschuldigte beim\nersten Vorfall am 30. Juni 2019 um ca. 12:30 Uhr G.________ erst mit Worten bedrohte und\nbeleidigte und diesen anschliessend kurze Zeit in den Schwitzkasten nahm, aufs Sofa oder\nauf den Boden warf und wenige Male mit einer Wolldecke schlug. Sodann sah es die\nVorinstanz als erstellt an, dass der Beschuldigte bei einem zweiten Vorfall am 21. Juli 2019,\nca. 11:00 Uhr, G.________ erneut beleidigte und bedrohte (SE GD 49 S. 12 f., 18). Die\nVorinstanz bewertete die entsprechenden physischen Handlungen des Beschuldigten vom\n30. Juni 2019 als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Die Kraftausdrücke, welche\nder Beschuldigte gegenüber G.________ verwendete (\"Wixxer\", \"Arschloch\") wertete die\nVorinstanz als Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Sodann qualifizierte die\nVorinstanz die vom Beschuldigten gegenüber G.________ am 30. Juni 2019 und am 21. Juli\n2019 im Streit geäusserten Worte \"ich riese dier de Grind ab\", \"ich schlah dier de Grind ih\"\nSeite 10/38\n\n(zweifach), \"Ich mache jetzt fertig mit dir\" und \"Jetzt isch fertig, Pörschtli\" als Drohung im\nSinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie als versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1\nStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.\n\n2.2 Die Verteidigung argumentierte, dass der freundschaftliche, anerkennende Schlag auf den\nRücken, der harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen oder das harmlose\nSchubsen noch nicht als Tätlichkeiten gelten, auch wenn diese recht heftig ausfallen würden.\nDie für eine Tätlichkeit notwendige Intensität sei durch die Tathandlungen des Beschuldigten\nnicht erreicht worden. So habe der Beschuldigte G.________ nicht in den Schwitzkasten\ngenommen, seine Aussagen seien diesbezüglich widersprüchlich. Ausserdem habe\nG.________ den Beschuldigten provoziert, indem er diesen ausgelacht habe. So könne\nvorliegend nach Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Strafe Umgang genommen werden, da\nG.________ den Beschuldigten provoziert habe. Betreffend die Drohungen und\nBeschimpfungen stützte die Vorinstanz einzig auf die Aussagen des vermeintlichen Opfers\nab. Es seien keine Entlastungszeugen ermittelt worden, obwohl dies möglich gewesen sei,\nzumal der Beschuldigte gesagt habe, dass \"H.________\" nach Knonau umgezogen sei. Die\nBefragung von \"H.________\" und Mitarbeitenden der Hirsgarten-Badi sei geboten gewesen.\nAnsonsten sei die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz\nwillkürlich erfolgt. Die Aussagen von G.________ seien ferner unglaubwürdig. Er habe\nausgesagt, dass der Beschuldigte ihn an beiden Vorfällen mit den genau gleichen\nAusdrücken beschimpft haben soll. Es sei ferner unerklärlich, inwiefern der Beschuldigte\nG.________ in Angst und Schrecken versetzt habe und es stelle sich die Frage, warum er\nimmer wieder in die Wohnung zurück gekehrt sei. Gesamthaft sei das ehemals\nfreundschaftliche Verhältnis des Beschuldigten zu G.________ angespannt gewesen.\nOffensichtlich sei der gemeinsame Haushalt von Drogen und Alkohol geprägt gewesen.\nG.________ sei dabei ein Alkoholiker gewesen. So sei es nicht unüblich, dass es gegenseitig\nzu Beschimpfungen kommt. Drohungen in einem solchem Umfeld mit einem rauen\nUmgangston seien sogenannte leere Drohungen (\"Bluffs\") und dementsprechend straflose\nDrohungen (OG GD 10/2).\n\n2.3 Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass das Urteil der Vorinstanz schlüssig sei und dass\ndieses zu bestätigen sei.\n\n3. Feststellung des Sachverhalts\n\n3.1 Aussagen von G.________\n\n3.1.1 G.________ sagte am 22. Juli 2019 im Rahmen der Anzeigeerstattung bei der Zuger Polizei\nals Auskunftsperson zum Kerngeschehen aus, dass es bereits gegen Ende Mai 2019\nSpannungen in der gemeinsamen Wohnung mit dem Beschuldigten gegeben habe. So habe\ner am 20. Mai 2019 seinen eigenen Fernseher zu Boden geschmissen, weil der Beschuldigte\ntrotz seinen Bitten den Ton nicht habe leiser stellen wollen und er so nicht habe schlafen\nkönnen. Daraufhin habe sich das Verhältnis verschlechtert. Es sei zu drei bis vier Drohungen\ngekommen, die er mittlerweile sehr ernst nehme. Die erste Drohung sei am 30. Juni 2019 um\nca. 12:30 Uhr geäussert worden. Er sei mit einem Kater im Bett gelegen und habe den\nBeschuldigten schreien gehört. Dieser habe ihn beschimpft, bedroht (\"Es langet mit dier du\nSeite 11/38\n\n"}