{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen\nÜberzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus\nder Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung\naufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen\nhält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht\naber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die\nAnträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur\nnach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden\nBeweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie\nfreilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-,\nNatur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV\n345 E. 2.2.3.1).\n\n9. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren\nSachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der \"angeklagten Tat\" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den\nverfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (\"in dubio pro reo\"). Sie verbietet\nes, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt\nauszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel\nbestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die\nbeschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden\nkann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch\nkeine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je\nganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).\n\n10. Der vorerwähnte \"In-dubio-Grundsatz\" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus\nSicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit\nstellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen,\nwidersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte\ngegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen.\nEine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich\nfestgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses\nnicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die \"In-dubio-Regel\" ist mithin eine Anforderung \"zum\nBeweismass\". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel\nausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich.\nSeite 9/38\n\nEin im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem\nErgebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins\neines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein,\nweil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit\nverschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4).\n\n11. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung\nder Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht\nstreitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei\nstrittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des\nkonkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht in diesem Sinne von der\nVerweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr\nseparat aufgeführt.\n\nII. Vorwurf von Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Drohungen zum Nachteil von\nG.________\n\n1. Recht\n\n1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zu den Tatbeständen der Tätlichkeit, der\nBeschimpfung und der Drohung sowie die Grundlagen der Aussagewürdigung und der\nUnschuldsvermutung umfassend und korrekt dar, so dass darauf verwiesen werden kann\n(SE GD 45 S. S. 8 ff.).\n\n1.2 Sofern notwendig, erfolgt eine ergänzende Darlegung der vorliegend anwendbaren\nRechtsbestimmungen in der Subsumption des festgestellten Sachverhalts.\n\n2. Standpunkte der Parteien\n\n"}