{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n E. 4.4.1). Die Parteien stellten dabei keine Beweisanträge und das Gericht erachtete es nicht\nals notwendig, weitere Beweise abzunehmen oder Beweisabnahmen zu wiederholen. Das\nGericht stellte bei der Prüfung der Beweislage in tatsächlicher Hinsicht fest, dass angesichts\nder Umstände eine unmittelbare Kenntnis aller erhobenen Beweise nicht notwendig ist.\n\n7. Die Verteidigung führte hinsichtlich der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise einzig aus,\ndass die polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten vom 23. und 24. Juli 2019\ndurchgeführt worden seien, obwohl der Beschuldigte wegen Opiatentzugs damals nicht\nvernehmungsfähig gewesen sei. Sie macht damit sinngemäss eine Unverwertbarkeit der\nentsprechenden Beweismittel geltend.\n\n7.1 Auch wenn die beiden Einvernahmen vom 23. und 24. Juli 2019 für die nachfolgende\nBeweiswürdigung durch das Gericht nicht relevant sind und nicht zu Lasten des\nBeschuldigten verwendet werden, muss diesbezüglich mit der Vorinstanz vermerkt werden,\ndass keine ausreichenden Anzeichen für eine Vernehmungsunfähigkeit des Beschuldigten\nam 23. und 24. Juli 2019 vorliegen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte am 22.\nJuli 2019 um ca. 16:29 Uhr am Bahnhof Zug verhaftet wurde und er bei der Hafteröffnung\neinwendete, er leide an Klaustrophobie, Epilepsie und einem Hirnschaden. Als Medikamente\nbrauche er MSD und Dormicum (act. 4/2 S. 2). Die erste Einvernahme bei der Polizei fand\nanschliessend am 23. Juli 2019, ca. 09:09 Uhr und damit ca. 16 Stunden nach der\nVerhaftung statt. Der Beschuldigte konnte seine Begehren (bspw. nach einem bestimmten\nAnwalt) zu Protokoll geben und war auch in der Lage, die Schuld im Zusammenhang mit den\nVorfällen in der gemeinsamen Wohnung auf seinen Mitbewohner G.________ zu schieben\n(act. 2/2 Ziff. 2, Ziff. 8). Auf ein öffentliches Internet-Video angesprochen, wo der\nBeschuldigte behaupten soll, \"dass der Zugersee genug tief sei, um Jugos darin zu\nversenken\", konnte er sich substantiiert argumentativ wehren und die getätigte mündliche\nAussage dann anschliessend noch handschriftlich ergänzen (\"Holen sie sich das Original. Mir\nwurde 2-mal gesagt, das Video werde nicht geschnitten. Ausserdem habe ich mehrere Ex-\nJugoslawen als Kollegen und als 1/4 Ungarer garantiert auch Balkanblut\", vgl. act. 2/2 Ziff.\n15). Der Beschuldigte war ferner in der Lage, Beweisanträge zu stellen (\"Machen sie einen\nBlut Drogen Test\", act. 2/2 Ziff. 22) und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er das\nProtokoll gelesen hatte (act. 2/2 Ziff. 32). Insgesamt ist es schon möglich, dass der von\nBenzodiazepinen und Opioiden abhängige Beschuldigte mehr als 16 Stunden ohne\nBetäubungsmittel bereits erste Entzugserscheinungen erlitt, welche er spürte. Diese waren\nindessen nicht geeignet, eine eigentliche Vernehmungsunfähigkeit am 23. Juli 2019\nherbeizuführen.\n\n7.2 Bei der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2019 gab der\nBeschuldigte dann zu Protokoll, dass es ihm besser gehe als gestern, da er die Medikamente\nerhalten habe (act. 4/6 Ziff. 1). Aus den zahlreichen handschriftlichen Ergänzungen des\nBeschuldigten auf dem Protokoll ergibt sich erneut, dass er das Protokoll durchlesen und\nauch sachgerecht abändern bzw. ergänzen konnte (act. 4/6). Insgesamt ist damit am 24. Juli\n2019 aufgrund der Medikamentenabgabe von einem besseren medizinischen Zustand beim\nBeschuldigten auszugehen, woraus zu schliessen ist, dass auch an diesem Tag keine\nVernehmungsunfähigkeit vorlag.\nSeite 8/38\n\n7.3 Am 26. Juli 2019 fand schliesslich eine ärztliche Untersuchung des Beschuldigten im\nRahmen der Hafterstehungsprüfung statt. Der zuständige Amtsarzt vermerkte keine\nEntzugserscheinungen und vermerkte stattdessen, dass sich der Beschuldigte die geltend\ngemachten Leiden wie Klaustrophobie oder Epilepsie wahrscheinlich mehrheitlich selber\neinbilde und der Beschuldigte versucht habe, ihn \"vollzutexten\", um sein Begehren nach der\nTestierung einer fehlenden Hafterstehungsfähigkeit durchzusetzen (act. 4/14). Folglich ergibt\nsich auch aus dem Verhalten gegenüber dem Amtsarzt am 26. Juli 2019, dass der\nBeschuldigte in der Lage war, zu artikulieren und strategisch-manipulativ vorzugehen. Der\nArgumentation der Verteidigung, welche es im Übrigen unterlässt, rechtsrelevante Folgen\nund Auswirkungen aus ihren Behauptungen zur Vernehmungsunfähigkeit auf das\nBeweisergebnis abzuleiten, kann damit zusammenfassend nicht gefolgt werden.\n\n"}