{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und\nanschliessend ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft\nhat sodann innert Frist Anschlussberufung erhoben. Es wurden keine Nichteintretensanträge\ngestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der\nStaatsanwaltschaft ist folglich einzutreten.\n\n2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art.\n399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung\nverbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne\nHandlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4\nStPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen\nPunkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht\nangefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu\nverhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne\nPunkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist,\nmuss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht\nangefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO -\nrechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine\nweitere Beschränkung (vgl. dazu um fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom\n10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).\n\n3. Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, sämtliche Schuldsprüche, die Sanktion\nund die Kostenfolge aufzuheben. Darüber hinaus zielt die Berufung auf Aufhebung von Ziff. 5\ndes Urteilsdispositivs ab, worin der Beschuldigte hinsichtlich der bedingt ausgefällten\nVorstrafen verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde. Sodann beantragte die\nSeite 6/38\n\nVerteidigung berufungsweise die Aufhebung der Einziehung, womit sie auf die Rückgabe der\nsichergestellten Gegenstände (Waffen, grobkörnige Substanz) abzielt. Sodann wurde um\nAufhebung der für den Beschuldigten belastenden Kostenfolgen des Urteils ersucht.\n\n4. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzig darauf ausgerichtet, den bedingten\nVollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Urteil vom 28. März 2018\ndes Bezirksgerichts Bremgarten zu widerrufen und gestützt auf den Widerruf eine neue\nGesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft\nund Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft ficht damit neben dem Widerruf\neiner bedingt ausgesprochenen Strafe auch den Sanktionspunkt explizit an. Beim\nSanktionspunkt greift mithin das Verschlechterungsverbot zu Lasten des Beschuldigten nicht,\nwobei das Gericht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO\nbei der erneuten Sanktionsfestsetzung nicht gebunden ist.\n\n5. Von den Parteien nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind insbesondere die\nnachfolgenden Dispositivziffern des Urteils der Vorinstanz:\n\n5.1 Dispositiv Vorinstanz, Ziff. 1: Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Tatvorwurf der\nÜbertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b\nBetmG (\"Methamphetaminbestellung\").\n\n5.2 Dispositiv Vorinstanz, Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2: Freisprüche betreffend die Tatvorwürfe\nÜbertretung des Betäubungsmittelgesetzes (\"grobkörniges Gemisch\") und des\nWaffengesetzes (\"Morgenstern\").\n\n5.3 Dispositiv Vorinstanz, Ziff. 6.3: Aushändigung der nachfolgenden beschlagnahmten\nAsservate an den Beschuldigten: Eine Machete, ein Tomahawk, drei Klappmesser, ein\nMesser in Kreditkartenformat, zwei Fleischermesser, ein selbstgemachtes Messer.\n\n5.4 Dispositiv Vorinstanz, Ziff. 8.1: Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf\nCHF 27'696.39 (inkl. MWST).\n\n5.5 Die Rechtskraft der genannten Dispositivziffern ist im Urteilsdispositiv des Gerichts zu\nvermerken.\n\n6. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen\nzusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,\nwenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).\nEine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3\ni.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen\nVerfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels\nfür die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme\ndurch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn\ndieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196\nSeite 7/38\n\n"}