{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 6.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Zuger Polizei; Lagernummer 147174-2019) werden nach\nRechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG\nüberlassen: ein Morgenstern und 31 Stück Munition.\n\n6.2 Die beschlagnahmte grobkörnige Substanz von 46.5 Gramm (Zuger Polizei; Lagernummer 187-2019) wird\neingezogen.\n\n6.3 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände (Zuger Polizei; Lagernummer 147174-2019) werden dem\nBeschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils ausgehändigt: eine Machete, ein Tomahawk, drei\nKlappmesser, ein Messer in Kreditkartenformat, zwei Fleischermesser sowie ein selbstgemachtes Messer.\nFordert der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, kann die\nPolizei über diese verfügen.\n\n7. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 14'092.82 Untersuchungskosten\nCHF 2'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 1'110.18 Auslagen (inkl. Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit)\nCHF 17'203.00 Total\n\nund werden im Umfang von drei Vierteln (CHF 12'902.25) dem Beschuldigten auferlegt. Im restlichen\nUmfang (CHF 4'300.75) werden sie auf die Staatskasse genommen.\n\n8.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt\nCHF 27'696.38 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.\nSeite 4/38\n\n8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald\nes seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im restlichen Umfang werden sie auf die Staatskasse\ngenommen.\n\n9. [Rechtsmittel]\"\n\n5. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 an das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht)\nreichte die amtliche Verteidigung die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge\n(OG GD 2):\n\n\"1. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.\n2. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Eventualiter sei die Strafe herabzusetzen.\n3. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.\n4. Dispositivziffer 6.1 und 6.2 seien aufzuheben und die Gegenstände seien auszuhändigen.\n5. Dispositivziffer 7 sei aufzuheben.\n6. Dispositivziffer 8.2 sei aufzuheben.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats\"\n\n6. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2022 stellte die Verfahrensleitung des Gerichts fest,\ndass der Beschuldigte eine Berufungserklärung eingereicht hatte und setzte der\nStaatsanwaltschaft Frist für einen Antrag auf Nichteintreten und zur Erhebung der\nAnschlussberufung (OG GD 3).\n\n7. Mit Eingabe vom 5. Juli 20222 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte\nfolgende Anträge (OG GD 4):\n\n\"1. Die Berufung von B.________ sei abzuweisen.\n\n2. Ziff. 5 des gegen B.________ ergangenen Urteilsspruchs sei aufzuheben. Der mit Strafbefehl vom\n25.06.2015 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20\nTagessätzen zu CHF 110.00 sei nicht zu widerrufen, hingegen sei B.________ zu verwarnen. Der mit Urteil\nvom 28.03.2018 des Gerichtspräsidiums Bremgarten gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 60\nTagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen.\n\n3. Ziff. 4 des gegen B.________ ergangenen Urteilsspruchs sei aufzuheben. B.________ sei unter Einbezug\nder widerrufenen Vorstrafe als Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu\nCHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie Freiheitsbeschränkung durch\nErsatzmassnahmen von insgesamt 60 Tagen; bei Nichtbezahlen der Geldstrafe betrage die\nErsatzfreiheitsstrafe 40 Tage. B.________ sei mit einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen; bei\nNichtbezahlen betrage die Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag.\n\n4. Im Übrigen sei das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 17.05.2022 zu\nbestätigen, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n5. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens seien B.________ aufzuerlegen.\"\nSeite 5/38\n\n8. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2022 stellte die Verfahrensleitung des Gerichts die\nAnschlussberufung dem amtlichen Verteidiger zu und setzte Frist zu etwaigen\nNichteintretensanträgen. Sodann wurde festgestellt, dass die Parteien keine\nBeweisergänzungen beantragt hatten (OG GD 5). Mit Präsidialverfügung vom 23. August\n2022 wurde festgestellt, dass die amtliche Verteidigung keinen Antrag auf Nichteintreten\ngestellt hatte (OG GD 6).\n\n9. Nach Bekanntgabe der Besetzung des Spruchkörpers des Gerichts wurde der Beschuldigte\nzur Berufungsverhandlung am 26. Oktober 2022 vorgeladen. Der Beschuldigte erschien\nzusammen mit dem amtlichen Verteidiger und dem fallzuständigen Staatsanwalt zur\nBerufungsverhandlung. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt.\nVorfragen\noder Beweisanträge stellten die Parteien nicht. Die Parteien erklärten sich ferner damit\neinverstanden, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird (OG GD 10/1).\n\nErwägungen\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n"}