{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2022-23_2022-10-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2022_23_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaab4533f1caabdb65eb9d54c7b6536389927f609b352ea50e72ce14bf85c629e97ea9b835d02ecc1f9453a859015ba389b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2022_23", "Checksum": "dd34ed6b4a2b10436379b8e46d592107"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2022 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:52:49", "Checksum": "a0c88a6d95af0c4df4acc101882cd472", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 26.10.2022 S 2022 23\nRegeste:\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2022 23\n\nOberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident\nOberrichter lic.iur. St. Dalcher\nOberrichter Dr.iur. A. Staub\nGerichtsschreiber MLaw O. Fosco\n\nUrteil vom 26. Oktober 2022\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________,\nAnklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,\n\ngegen\n\nB.________, geb. tt.mm.1991 in C.________, von D.________,\nwohnhaft in F.________,\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,\nBeschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,\n\nbetreffend\n\nTätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz\n\n(Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nEinzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 17. Mai 2022; SE 2020 47)\nSeite 2/38\n\nSachverhalt\n\n1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________\n(nachfolgend: Beschuldigter) gemäss Strafbefehl vom 5. Juni 2020 (welcher mit Verfügung\nvom 7. Juli 2020 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das zuständige Gericht überwiesen wurde)\nvor, er habe am 30. Juni 2019 und am 21. Juli 2019 G.________ in der gemeinsamen\nWohnung beschimpft und mit Gewalt bedroht. Bei der Auseinandersetzung am 30. Juni 2019\nhabe der Beschuldigte G.________ zudem in den Schwitzkasten genommen und mit einer\nWolldecke mehrfach geschlagen. Ferner habe der Beschuldigte ohne Berechtigung einen\nsog. Morgenstern (d.h. eine mittelalterliche Schlagwaffe) und eine Schachtel mit Munition\nbesessen, was am 22. Juli 2019 festgestellt worden sei. Ebenfalls habe der Beschuldigte im\nApril 2019 0,53 Gramm Methamphetamin aus den Niederlanden bestellt sich in die Schweiz\nschicken lassen und am 22. Juli 2019 unbefugt ein Drogengemisch von 46.5 Gramm zum\neigenen Konsum besessen (GD SE 1/2).\n\n2. Der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) stellte mit\nVerfügung vom 6. August 2020 u.a. fest, dass die vom Beschuldigten am 8. Juni 2020 gegen\nden Strafbefehl vom 5. Juni 2020 erhobene Einsprache gültig ist (GD SE 3). Der\nBeschuldigte wurde am 25. Februar 2021 zur Hauptverhandlung am 12. Mai 2021\nvorgeladen, wobei der Termin abgenommen wurde (GD SE 17). Aufgrund einer länger\nandauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten konnte dieser erst auf den 17. Mai\n2022 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen werden (GD SE 32, 38). Am 17. Mai 2022\nerschien der Beschuldigte zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger und dem\nfallzuständigen Staatsanwalt vor der Vorinstanz. Das Urteil der Vorinstanz wurde den\nParteien gleichentags im Dispositiv eröffnet und mündlich begründet, wobei die\nStaatsanwaltschaft unter Vorbehalt der Anschlussberufung erklärte, auf eine Berufung zu\nverzichten (SE GD 42 S. 6, 8). Am 27. Mai 2022 meldete der amtliche Verteidiger Berufung\ngegen das Urteil vom 17. Mai 2022 an (SE GD 44).\n\n3. Im Übrigen wird betreffend die detaillierte Zusammenfassung des Gangs des Vorverfahrens\nund des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen (SE GD\nS. 2 ff.).\n\n4. Das schriftlich begründete, 34-seitige Urteil der Vorinstanz wurde am 14. Juni 2022 versandt\nund den Parteien am 15. Juni 2022 zugestellt (SE GD 45 ff.). Der Urteilsspruch der\nVorinstanz lautete wie folgt:\n\n\"1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B.________ wird mit Bezug auf den Tatvorwurf der\nÜbertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG\neingestellt.\n\n2. Der Beschuldigte wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen:\n2.1 der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 i.V.m.\nArt. 19 Abs. 1 lit. d BetmG;\n2.2 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m.\nArt. 4 Abs. 1 lit. d WG.\nSeite 3/38\n\n3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen\n3.1 der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB;\n3.2 der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB;\n3.3 der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (betreffend den Vorfall vom\n30.06.2019);\n3.4 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend den Vorfall vom 21.07.2019);\n3.5 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1. lit. a i.V.m.\nArt. 15 Abs. 1 und Art. 6 WG und Art. 26 Abs. 1 lit. f WV.\n\n4. Er wird dafür bestraft mit\n4.1 einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft\nsowie der Freiheitsbeschränkung durch Ersatzmassnahmen von insgesamt 60 Tagen;\n4.2 einer Busse von CHF 50.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von\neinem Tag.\n\n5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 25. Juni 2015 und Urteil des\nGerichtspräsidiums Bremgarten vom 28. März 2018 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafen von 20\nTagessätzen zu CHF 110.00 und 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der\nBeschuldigte verwarnt und es wird die Probezeit bezüglich des Urteils vom 28. März 2018 um ein Jahr\nverlängert.\n\n"}