11. Dem Privatkläger B.________ wird keine Entschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zugesprochen. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).