5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 3'364.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatkläger B.________ für seine Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 2'476.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 9'387.95 und werden – in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung – dem Beschuldigten auferlegt.