4. Die Privatkläger C.________ und B.________ haben ihre Entschädigungsforderungen nicht beziffert, sondern ausgeführt, sie überliessen die Festlegung dem Ermessen des Gerichts (OG GD 19). Da die Privatkläger mangels Anträge im Berufungsverfahren auch nicht obsiegen können, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Denn auch der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens und folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2 m.H.). 5. Der Privatkläger M.________ hat keine Entschädigung beantragt. Seite 18/19