Da dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten auferlegt werden, ist ihm eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte seines Verteidigungsaufwands, mithin von CHF 1'199.80, auszurichten. Diese Entschädigung ist ihm aus der Staatskasse zuzusprechen, da die Privatklägerschaft mangels Anträgen im Berufungsverfahren nicht unterliegt und somit nicht entschädigungspflichtig ist.