3. Der Beschuldigte macht einen Aufwand für die Verteidigung im Berufungsverfahren von CHF 2'399.65 geltend (OG GD 20). Dieser Aufwand setzt sich aus CHF 2'163.20 Honorar (9.83 Stunden zu CHF 220.00), CHF 64.90 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte obsiegt teilweise, weshalb er Anspruch auf Entschädigung eines Teils seiner Aufwendungen hat. Da dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten auferlegt werden, ist ihm eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte seines Verteidigungsaufwands, mithin von CHF 1'199.80, auszurichten.