428 StPO N 6). Nachdem das Bundesgericht zwischenzeitlich von diesem Grundsatz abgewichen war, kehrte es in einem späteren Entscheid wieder zu seiner früheren Rechtsprechung zurück, sodass weiterhin darauf Bezug genommen werden kann (Griesser, a.a.O., Art. 428 StPO N 2). Die Privatkläger haben im vorliegenden Berufungsverfahren weder selber noch über ihre Rechtsvertreterin Anträge stellen lassen, so dass sie auch nicht unterliegen konnten und ihnen keine Kosten auferlegt werden können.