Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Restbetrag auf die Staatskasse zu nehmen. Den Privatklägern können keine Kosten auferlegt werden. Denn stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellungnahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6).