2. Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren eine Reduktion des den Privatklägern zu zahlenden Gesamtbetrags (Zivilforderungen + Parteientschädigungen) um CHF 5'501.30. Dieser Gesamtbetrag wird um CHF 2'209.65 reduziert. Damit obsiegt der Beschuldigte knapp zur Hälfte. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Restbetrag auf die Staatskasse zu nehmen.