2.4.2 Da der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich trägt, hat er auch den Privatkläger vollumfänglich zu entschädigen. Denn der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. Der Privatkläger obsiegt mit seiner Strafklage. Bezüglich der Zivilklage ist er teilweise erfolgreich. Er unterliegt aber nicht, da die Zivilforderungen im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen und nicht abgewiesen werden. Der Aufwand im Zivilpunkt wäre sodann nicht geringer ausgefallen, hätte der Privatkläger nicht "überklagt" und wären die Zivilforderungen folglich vollumfänglich gutgeheissen worden. Daher erweisen sich alle Aufwendungen als notwendig.