Die Verteidigung bestreitet die Höhe des Aufwands nicht, sondern verlangt lediglich, dass nur 80 % von CHF 2'476.20, d.h. CHF 1'981.00, vom Beschuldigten zu entschädigen seien (OG GD 10 Ziff. II.8). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit der Vorinstanz grundsätzlich angemessen. Die notwendigen Aufwendungen belaufen sich somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 2'476.20. Es wird dazu auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. V.4.4.3).