2.4.1 Der Privatkläger machte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'460.85 geltend (SE GD 16/2/1 Beilagen 23 und 27). Die Vorinstanz setzte nach einer leichten Kürzung und in Berücksichtigung des Aufwands für die Teilnahme an der Hauptverhandlung die Parteientschädigung auf CHF 2'476.20 fest (OG GD 1 E. V.4.4.3). Die Verteidigung bestreitet die Höhe des Aufwands nicht, sondern verlangt lediglich, dass nur 80 % von CHF 2'476.20, d.h. CHF 1'981.00, vom Beschuldigten zu entschädigen seien (OG GD 10 Ziff.