Zivilpunkt wäre sodann nicht geringer ausgefallen, hätte die Privatklägerin nicht "überklagt" und wären die Zivilforderungen folglich vollumfänglich gutgeheissen worden. Daher erweisen sich alle Aufwendungen als notwendig. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin C.________ somit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'364.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 2.4 Privatkläger B.________