2.3.2 Da der Beschuldigte die Verfahrenskosten vollumfänglich trägt, hat er auch die Privatklägerin vollumfänglich zu entschädigen. Denn der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. Die Privatklägerin obsiegt mit ihrer Strafklage teilweise und im Übrigen wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zur Kostentragung verpflichtet. Bezüglich der Zivilklage ist sie teilweise erfolgreich. Sie unterliegt aber nicht, da die Zivilforderungen im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen und nicht abgewiesen werden. Der Aufwand im Seite 16/19