Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 2.5). Da der Privatklägerin aufgrund des Verschlechterungsverbots keine höhere Parteientschädigung zugesprochen werden kann als durch die Vorinstanz festgesetzt, erübrigen sich ausführliche Erwägungen zur Schätzung des Aufwands. Stattdessen sind die notwendigen Aufwendungen trotz der oben erwähnten Kürzung wegen des zu hohen Stundenansatz beim von der Vorinstanz festgelegten Betrag zu belassen. Zusammengefasst belaufen sich die notwendigen Aufwendungen auf CHF 3'364.45 (inkl. Auslagen und MWST).