In den Akten befindet sich weiter die Honorarnote vom 8. Juli 2020, welche von der Vorinstanz aber offenbar übersehen wurde, da sie im Urteil nicht erwähnt wird. Diese beläuft sich auf CHF 976.20 und setzt sich aus CHF 880.00 Honorar, CHF 26.40 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Der Aufwand wurde nicht detailliert ausgewiesen, weshalb die Honorarnote nicht überprüft werden kann. Die Entschädigung wäre daher durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. § 14 Abs. 3 AnwT analog; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 2.5).