Die Honorarnote vom 16. Mai 2022 beläuft sich auf CHF 2'900.15 und setzt sich aus CHF 2'614.35 Honorar, CHF 78.45 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Aufwand um fünf Stunden gekürzt. Dieser Kürzung ist zuzustimmen, weshalb auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen wird (OG GD 1 E. V.3.4.5), zumal sie von der Privatklägerin auch nicht angefochten wurde. Die Vorinstanz hat sodann den zu entschädigenden Aufwand seit dem 23. April 2021 auf pauschal CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Dies ist zu bestätigen, zumal es von keiner Partei beanstandet wurde.