Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung bezweckt jedoch nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern einzig die Rückerstattung der ihr im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2 m.H.). Bei der Pauschale von CHF 2'200.00 handelt es sich nach dem Gesagten nicht um notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO, weshalb sie hier nicht berücksichtigt werden können.