Dieser Aufwand wurde nicht durch das Strafverfahren verursacht, sondern stellt allenfalls einen Schaden als Folge der Handlungen des Beschuldigten dar (als Schaden wurde er aber – wie erwähnt – nicht geltend gemacht). Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung bezweckt jedoch nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern einzig die Rückerstattung der ihr im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2 m.H.).