_ eingerichtet) und die Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Unternehmen (OG GD 16/2 Ziff. 132). Dieser Aufwand wurde nicht durch das Strafverfahren verursacht, sondern stellt allenfalls einen Schaden als Folge der Handlungen des Beschuldigten dar (als Schaden wurde er aber – wie erwähnt – nicht geltend gemacht).