vorbrachte (OG GD 10 Ziff. I.4.2) – eine Stunde zum Ansatz von CHF 350.00 anstatt von CHF 220.00 verrechnet. Das Honorar beträgt somit CHF 1'100.00. Entsprechend beläuft sich die Auslagenpauschale auf CHF 33.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT). Die Pauschale von CHF 2'200.00 betrifft das Honorar für die Entgegennahme der Post der Privatklägerin (es wurde eine Postumleitung an die Anwaltskanzlei D.________ eingerichtet) und die Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Unternehmen (OG GD 16/2 Ziff.