2.3.1 Die Privatklägerin machte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 7'610.20 geltend (SE GD 16/2/1 Beilagen 24 und 26). Die Honorarnote vom 23. April 2021 beläuft sich auf CHF 3'733.85 und setzt sich aus CHF 1'230.00 Honorar, CHF 2'200.00 Pauschale für Entgegennahme der Post der Privatklägerin etc., CHF 36.90 Auslagenpauschale und MWST zusammen. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist mit der Vorinstanz als angemessen zu beurteilen. Er wird von der Verteidigung auch nicht beanstandet. Jedoch wurde – wie es die Verteidigung zu Recht Seite 15/19